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Amtsniederlegung / 2.1 Die Amtsniederlegung durch den Verwalter

Alexander C. Blankenstein
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2.1.1 Grundsätze

Die Amtsniederlegung durch den Verwalter ist gesetzlich nicht geregelt, aber allgemein anerkannt. Die Niederlegungserklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zu erklären. Dieser fungiert nach § 9b Abs. 2 WEG als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Haben die Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer zum Vertreter der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter bestellt, dann ist die Amtsniederlegung diesem gegenüber zu erklären. Fehlt es an beidem, kann die Amtsniederlegung gegenüber einem der Wohnungseigentümer oder im Rahmen einer Eigentümerversammlung erklärt werden. Die Erklärung ist grundsätzlich formlos möglich. Aus Beweiszwecken empfiehlt sich die Schriftform. Eine Zustimmung der Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich, da § 26 Abs. 3 WEG die jederzeitige Abberufung des Verwalters vorsieht, ohne dass es insoweit auf dessen Einverständnis ankäme.

 
Praxis-Tipp

Schriftliche Mitteilung ratsam

Will der Verwalter sein Amt niederlegen, sollte er nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit die Wohnungseigentümer hierüber durch Rundschreiben in Kenntnis setzen.

Der Verwalter kann selbstverständlich sein Amt bei Vorliegen eines wichtigen Grunds niederlegen. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem Verwalter unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls und deren Abwägung nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Eigentümern bis zum Ende des Bestellungszeitraums nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis schwerwiegend gestört oder gar ganz zerstört ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beleidigung als wichtiger Grund

Der Verwalter wird seitens der Eigentümergemeinschaft oder des Verwaltungsbeirats massiv beleidigt. Der Verwal...

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