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Aktuelle FG-Rechtsprechung rund um die GmbH (GmbHStB 202 ... / f) Rückwirkung des Berichtigungsbescheides nach § 129 AO auf den ursprünglichen Feststellungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG

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Streitig ist, ob die Abtretung einer Forderung als nicht steuerbare Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto zu behandeln ist. Das FG entschied:

Keine Nichtigkeit wegen zwischenzeitlicher Verschmelzung: Ein Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 KStG ist nicht bereits allein deshalb nichtig, weil die Feststellung auf einen Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Gesellschaft bereits auf eine andere Gesellschaft verschmolzen war.

Rückwirkung der Berichtigung: Eine Berichtigung nach § 129 S. 1 AO stellt lediglich die ursprünglich gewollte Regelung wieder her und wirkt damit auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Bekanntgabe zurück. Der materielle Bestand des ursprünglichen Bescheides bleibt unberührt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für den Adressaten des Verwaltungsakts erkennbar war, dass das Erklärte nicht dem Willen der Behörde entspricht.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides bleibt auch dann für die "erstmalige Feststellung" mit der Folge der Präklusionswirkung gem. § 27 Abs. 5 S. 2 KStG maßgeblich, wenn das steuerliche Einlagekonto zunächst unzutreffend nicht "zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Leistung" festgestellt wurde, dies jedoch nach § 129 S. 1 AO berichtigt wird.

FG Hamburg v. 24.5.2024 – 5 K 12/24, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 14/24

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