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Abnahme im Mietrecht

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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.[1] Hierfür ist erforderlich, dass der Mieter seine Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung entfernt, Schäden beseitigt, eventuell erforderliche Schönheitsreparaturen durchführt und sodann sämtliche Schlüssel zu den Räumlichkeiten dem Vermieter übergibt. Für diese Form der Übergabe hat sich in der wohnungswirtschaftlichen Praxis die Bezeichnung "Wohnungsabnahme", "Wohnungsübernahme" oder "Wohnungsrückgabe" eingebürgert. Die Einzelheiten der Rückgabe sind gesetzlich nur unvollständig geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rückgabepflicht des Mieters ergibt sich aus § 546 BGB. Dabei genügt es nicht, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgibt.[2] Nach der gesetzlichen Regelung muss er die Mietsache dem Vermieter übergeben.

[1] § 546 Abs. 1 BGB.
[2] BGH, RE v. 22.11.1995, VIII ARZ 4/95.

1 Zeitpunkt der Rückgabe

Nach h. M. wird der Rückgabeanspruch am letzten Tag der Mietzeit fällig.[1] Fällt der Rückgabetag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle nach allgemeiner Ansicht der nächste Werktag.[2] Für diese Zeit muss der Mieter keine Nutzungsentschädigung zahlen, weil die Rückgabepflicht erst nach den genannten Tagen entsteht.

Streitig ist, ob der Mieter bereits vor Ablauf der Mietsache zur Rückgabe berechtigt ist. Nach einer Meinung ist dies zu bejahen, weil der Mieter ein Gebrauchsrecht, aber keine Gebrauchspflicht habe.[3] Die Gegenmeinung vertritt die Ansicht, dass eine vorzeitige Rückgabe wegen der dem Mieter obliegenden Obhutspflicht ausgeschlossen sei.[4] Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden. Jedenfalls schuldet der Mieter auch im Fall der vorzeitigen Rückgabe die Miete bis zum rechtlichen Ende des Mietvertra...

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