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Abfallbeauftragter / 2 Aufgaben

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Der Abfallbeauftragte berät und unterstützt den Betreiber und schult die Beschäftigten. Seine Aufgaben sind nach § 60 KrWG:

  • Weg der Abfälle von der Entstehung oder Anlieferung bis zur Verwertung oder Beseitigung überwachen, u. a. Abfallregister erstellen und pflegen.
  • Einhalten der geltenden abfallrechtlichen Vorschriften und Erfüllen von Bedingungen und Auflagen überwachen. Dies erfolgt durch Kontrollen der Betriebsstätte, der Art und Beschaffenheit der Abfälle sowie dadurch, dass festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung mitgeteilt werden.
  • Schulung und Unterweisung ("Aufklären") der Beschäftigten über Gefahren für Mensch und Umwelt sowie den sicheren Umgang mit gefährlichen Abfällen.
  • Auf umweltfreundliche und abfallarme Verfahren bzw. Erzeugnisse hinwirken und diese begutachten.
  • Auf Verbesserungen bei den Verfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen hinwirken.
  • Jährlicher schriftlicher Bericht gegenüber dem Betreiber über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen.

Rechte des Abfallbeauftragten:

  • Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsleitung (§ 57 BImSchG).
  • Bei Bedarf müssen ihm Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte sowie Mittel zur Verfügung gestellt werden (§ 55 Abs. 4 BImSchG).
  • Vor Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen muss seine Stellungnahme eingeholt werden (§ 56 BImSchG).
 
Achtung

Verantwortung liegt beim Betreiber

Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Umsetzung geeigneter Maßnahmen ist der Betreiber.

In kleineren Unternehmen erfordern die Aufgaben des Abfallbeauftragten häufig keine volle Stelle. In diesen Fällen werden die Aufgaben durch andere, fachkundige Beschäftigte übernommen. Ob ein externer Beauftragter tätig werden darf, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag.

S...

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