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17. Anlage R 2024 für Renten und andere Leistungen

Robert Engert, Winfried Simon
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17.0 Vorbemerkung

Aufgrund der Neuregelung der Rentenbesteuerung musste für die Einkünfte aus Leibrenten sowie für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und bestimmten Betriebsrenten ab 2005 eine neue Anlage R geschaffen werden. Vor dem Hintergrund des weiter zunehmenden Datenabgleichs wurde die bis 2019 bestehende einheitliche Anlage R ab 2020 auf insgesamt 3 Anlagen aufgeteilt: Die Anlage R dient nur noch der Erklärung von inländischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Für Leistungen aus der – inländischen – betrieblichen Altersversorgung und aus Altersvorsorgeverträgen steht die Anlage R-AV / bAV (Tz 18) zur Verfügung. Leistungen ausländischer Versorgungssysteme (einschließlich aus betrieblicher Altersversorgung, die mit inländischen Leistungen vergleichbar sind) sind in der Anlage R-AUS (Tz 19) zu erklären.

Jeder Ehegatte/Lebenspartner, der solche Einkünfte bezieht, hat eine eigene Anlage R abzugeben.

Wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, an die Finanzverwaltung übermittelte Daten (sog. eDaten) übernehmen lassen zu können und nur bei Abweichung/fehlender Übermittlung eigene Erklärungsdaten zu liefern, vgl. Vormerkungen Tz 13.

In einem Pilotprojekt der Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen wird seit 2018 eine vereinfachte Erklärung für Renten angeboten. Darüber hinaus wendet sich die Internetseite www.steuerlotse-rente.de mit ihrer Online-Steuererklärung an Rentnerinnen und Rentner ohne Zusatzeinkünfte, vgl. Vorbemerkungen Tz 12.3.2, ähnlich ist www.einfach.elster.de aufgebaut. Auch darüber ist eine vereinfachte Erklärung mit den bereits gespeicherten Daten möglich. Beschrieben und erläutert wird im Folgenden aber das Bundesmuster der Anlage R als Teil der "normal...

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