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18. Anlage R-AV / bAV 2024 für Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung

Robert Engert, Winfried Simon
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18.0 Vorbemerkung

Aufgrund der Erweiterung des Datenabgleichs mussten für die Einkünfte aus Leibrenten sowie für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und bestimmten Betriebsrenten ab 2020 neue Anlagen R geschaffen werden. Für Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Rente) und aus der betrieblichen Altersversorgung ist die Anlage R-AV / bAV vorgesehen.

Jeder Ehegatte/Lebenspartner, der solche Einkünfte bezieht, hat eine eigene Anlage R-AV / bAV abzugeben.

Wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, an die Finanzverwaltung übermittelte Daten (sog. eDaten) übernehmen lassen zu können und nur bei Abweichung/fehlender Übermittlung eigene Erklärungsdaten zu liefern, vgl. Vorbemerkungen Tz 13.

18.1 Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung bei bestimmten Durchführungswegen

 

eDaten:

Die der Finanzverwaltung vorliegenden Daten zu Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und aus privaten Altersvorsorgeverträgen werden seit dem VZ 2019 aus der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a EStG) des jeweiligen Datenlieferers (z. B. Anbieter von sog. Riester-Renten) automatisch in die Einkommensteuerveranlagung übernommen. Eintragungen in den Zeilen 4 und 5, 9 bis 16 und 18 bis 26 sind daher – soweit die Daten zutreffend sind – nicht erforderlich.

Nach § 22 Nr. 5 EStG unterliegen Leistungen (Einnahmen) aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen als sonstige Einkünfte in vollem Umfang der Besteuerung, soweit sie auf Kapital beruhen, dessen Ansammlung steuerlich begünstigt wurde (vgl. Tz 4.1 unter Erläuterungen zur Anlage AV). Gleiches gilt für Leistungen aus der – geförderten – betrieblichen Altersversorgung. Beruhen Leistungen auf nicht geförderten Beiträgen, kommt es bei der Besteuerung auf die Art dieser Leistungen an. Nicht geförderte Beiträge sind in diesem Zusammenhang alle Einzahlungen, für die die folgenden Vorschriften nicht zur Anwendung kommen:

  • § 3 Nr. 63 EStG (l...

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