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13. SGB II-ÄndG (Grundsicherung für Arbeitssuchende)

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1 Ziel

Das Gesetz zielt darauf ab, die Vermittlung von Menschen im Bezug der Grundsicherung schneller und wirksamer zu gestalten und so ihre Integration in Arbeit zu stärken. Dazu sollen Jobcenter mehr Handlungsmöglichkeiten erhalten, Mitwirkungspflichten klarer und verbindlicher geregelt sowie Sanktionen bei fehlender Mitwirkung verschärft werden. Gleichzeitig sollen Leistungsbeziehende besser unterstützt werden – etwa durch persönliche Beratungsangebote, erleichterte Förderzugänge und eine stärkere Betreuung von jungen Menschen, Erziehenden und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Zudem soll Missbrauch von Sozialleistungen wirksamer bekämpft und der Zugang für Menschen mit hohem Vermögen oder überhöhten Wohnkosten begrenzt werden. Insgesamt soll das Gesetz dazu beitragen, langfristige Leistungsbezüge zu reduzieren, Fachkräftepotenziale zu nutzen, den Sozialstaat finanziell zu entlasten und die digitale Verwaltung der Jobcenter zu modernisieren.

2 Umsetzung

Das Gesetz soll wie folgt umgesetzt werden:

  • Bedarfsdeckende Erwerbsarbeit einfordern (§ 2, § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II)

    Es wird deutlicher klargestellt, dass dem Grundsatz des Forderns zufolge erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang bis zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen. Insbesondere alleinstehende Leistungsberechtigte sind demnach zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, soweit dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist. Zur Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbstständigen wird klargestellt, dass in der Regel nach einem Jahr im Leistungsbezug zu prüfen ist, ob ein Verweis auf eine andere Tätigkeit zumutbar ist.

  • Vorrang der Vermittlung verstärken (§ 3a SGB II)

    Die Be...

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