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§ 11 AUSSERPLANMÄSSIGE ABSCHREIBUNGEN, WERTAUFHOLUNG (Im ... / 1.1 Regelungsbereich

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 1

Die IFRS sehen eine außerplanmäßige Abschreibung vor, sofern der Buchwert eines Bilanzierungsobjekts den erzielbaren Betrag überschreitet. Angesprochen von den Vorgaben sind Situationen, die eine Wertberichtigung erfordern, die nicht auf die erwartete (planmäßige) Abnutzung eines Vermögenswerts zurückzuführen ist.

 

Rz. 2

In einer äußerst umfangreichen Darstellung werden die einschlägigen Regeln zur Bestimmung der erforderlichen Abschreibung auf den erzielbaren Betrag (recoverable amount) – abgehandelt. Schon aufgrund des bloßen Volumens von IAS 36 könnte man bei erster Durchsicht den Eindruck gewinnen, dass diesbzgl. keine Frage offenbleibt (Rz 13). Mehr noch als sonst stellen sich die IFRS hier als eigentliche Rezeptur dar.

 

Rz. 3

IAS 36 ist auf alle Vermögenswerte mit folgenden Ausnahmen anzuwenden (IAS 36.2):

  • Vorratsvermögen gem. IAS 2 (→ § 17),
  • Vermögenswerte i. R. v. Verträgen mit Kunden gem. IFRS 15 (→ § 25),
  • Aktivposten aus Steuerlatenzen gem. IAS 12 (→ § 26),
  • Vermögenswerte, die aus Arbeitnehmervergütungen resultieren, gem. IAS 19 (→ § 22),
  • Finanzinstrumente nach IFRS 9 (→ § 28),
  • als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (investment properties) gem. IAS 40, soweit nach dem fair value model bewertet (→ § 16),
  • bestimmte biologische Vermögenswerte gem. IAS 41 (→ § 40),
  • zur Veräußerung bestimmte langfristige Vermögenswerte (non-current assets classified as held for sale) gem. IFRS 5 (→ § 29),
  • bestimmte Vermögenswerte i. R. v. Versicherungsverträgen gem. IFRS 17 (→ § 39a Rz 3 ff.).
 

Rz. 4

Positiv verbleiben demnach im Anwendungsbereich von IAS 36 (Rz 14):

  • das sächliche Anlagevermögen (property, plant and equipment) gem. IAS 16.53 (→ § 14),
  • das immaterielle Anlagevermögen (intangible assets) gem. IAS 38.111 (→ § 13),
  • als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien, die ...

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