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§ 29 ZU VERÄUSSERNDES LANGFRISTIGES VERMÖGEN UND AUFGEGEBENE GESCHÄFTSBEREICHE (Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations)

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Vorbemerkung

Die Kommentierung beruht auf IFRS 5 und berücksichtigt alle Änderungen, Ergänzungen und Interpretationen, die bis zum 1.1.2026 beschlossen wurden. Sie berücksichtigt Änderungen und Folgeänderungen, die sich aus dem Ersatz von IAS 1 durch IFRS 18 ergeben. Die Rechtsentwicklung ist unter Rz 83 f. dargestellt.

Neu sind Überlegungen zur Frage, ob neben noch nicht beseitigten Sachmängeln (bei Veräußerung von Sach- und immateriellen Anlagen) auch Finanzmängel (bei Veräußerung von Tochterunternehmen bzw. Beteiligungen) der Anwendung von IFRS 5 entgegenstehen (Rz 11).

1 Zielsetzung, Regelungsinhalt, Begriffe

1.1 Prognoserelevante Abgrenzung fortzuführender gegenüber auslaufenden Aktivitäten

 

Rz. 1

IFRS 5 enthält besondere Bewertungs- und Ausweisvorschriften für

  • zur Aufgabe vorgesehene, nicht fortgeführte Bereiche (discontinued operations) und
  • zur Veräußerung – oder Sachdividende (z. B. Abspaltung) – gehaltenes langfristiges Vermögen (non-current assets held for sale und non-current assets held for distribution).

Die Sondervorschriften sollen den Bilanzadressaten ermöglichen, die finanzielle Wirkung von Einstellungs- und Veräußerungsplänen zu beurteilen (IFRS 5.30). Der Separierung aufgegebener von fortzuführenden Bereichen wird Prognoserelevanz zugesprochen (IFRS 5.BC62). Die Abschlussadressaten sollen zwischen auch zukünftig zu erwartenden und zukünftig nicht mehr gegebenen Aktivitäten unterscheiden können, um dies in ihren Prognosen, Extrapolationen usw. zu berücksichtigen.

1.2 Ersatz allgemeiner Ausweis- und Bewertungsvorschriften

 

Rz. 2

Der Vorgängerstandard IAS 35 enthielt nur Regelungen zu Ausweis und Anhang. IFRS 5 erweitert den Bereich der Sondervorschriften auf die Bewertung. Nur der Ansatz, d. h. insbes. der Ausbuchungszeitpunkt von Anlagevermögen, unterliegt den allgemeinen Vorschriften von IAS 16 (→ § 14 Rz 63) und IAS 38 (→ § 13 Rz 102; IFRS 5.24). Für Ausweis und Bewertung gelten hingegen im Kern folgende Regeln:

  • Bewertungsmaßstab: Zur Veräußerung be...

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