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§ 14 SACHANLAGEN (Property, Plant and Equipment)

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 16 und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum 1.1.2025 beschlossen wurden. Ergänzende Klarstellungen betreffen die Behandlung von Kosten im Zusammenhang mit der Suche und Auswahl von Immobilienobjekten (Rz 14).

1 Überblick

1.1 Regelungsbereich

 

Rz. 1

IAS 16 umfasst das Teilgebiet der Bilanz, das nach deutscher Sprachregelung als "Sachanlagen" umschrieben wird. Es entspricht in etwa dem so überschriebenen Gliederungsteil in § 266 Abs. 2 HGB (Rz 67). Besonderheiten gelten für den Posten "Anlagen im Bau":

  • Bei Eigenerstellung durch individuelle Auftragsvergabe an Handwerker entstehen aktivierungspflichtige Herstellungskosten.
  • Bei schlüsselfertiger Erstellung eines Bauwerks durch einen Generalunternehmer liegt ein Anschaffungsfall vor; hier beschränkt sich die Aktivierung während der Bauphase auf geleistete Anzahlungen.[1]

Im Bereich der Immobilien des Anlagevermögens findet IAS 16 nur auf die vom Eigentümer selbst genutzte Immobilie (owner-occupied properties) unbeschränkt Anwendung. Bei fremd vermieteten oder der Wertsteigerung dienenden, als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (investment properties) ist IAS 40 einschlägig, verweist aber hinsichtlich der Bewertung in IAS 40.56 zurück auf IAS 16, sofern sich das Unternehmen für die Anschaffungskostenbewertung und gegen die fair-value-Bewertung entscheidet (→ § 16 Rz 52). Bei Anlagen, die Gegenstand eines lease sind, hat der Leasingnehmer gem. IFRS 16.22 ff. ein Nutzungsrecht zu aktivieren, dessen Anschaffungskosten IFRS 16.24 konkretisiert. Für die planmäßige Abschreibung gelten aber gem. IFRS 16.31 die Regelungen von IAS 16.

 

Rz. 2

In manchen Staaten kann Grund und Boden (land) nicht zu Eigentum erworben werden, ersatzweise steht der Erwerb eines Landnutzungsrechts zur Bebauung ...

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