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§ 17 VORRÄTE (Inventories)

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 2 und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum 1.1.2026 beschlossen wurden. Erweitert sind die Ausführungen zur Bilanzierung von mengenabhängigen Boni (Rz 33) und zur Einheitlichkeit der Bewertungsmethoden (Rz 50).

1 Zielsetzung, Regelungsinhalt

1.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 1

IAS 2 zum Vorratsvermögen (inventories) umfasst – bis auf teilrealisierte Fertigungsaufträge – fast deckungsgleich das Vorratsvermögen nach der HGB-Gliederungssystematik (abgeleitet aus dem Definitionsgehalt von IAS 2.6; Rz 3 und 65):[1]

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
  • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
  • fertige Erzeugnisse und Waren.

Ausgenommen aus dem Anwendungsbereich des Standards sind bedingt (IAS 2.2):

  • biologische Produkte und solche aus landwirtschaftlicher Produktion bis zum Zeitpunkt der Ernte nach IAS 41 (→ § 40 Rz 13);
  • Finanzinstrumente (→ § 28).

Wegen des Ausschlusses unfertiger Erzeugnisse aus bestimmten Fertigungsaufträgen wird auf Rz 14 verwiesen.

Ausgenommen aus den Bewertungsregeln des Standards sind (IAS 2.3 ff.):

  • land- und forstwirtschaftliche und mineralische Erzeugnisse (gefördertes Erdöl, Gas, Kohle), soweit die Bewertung zum Netto-Veräußerungswert (net realisable value; Rz 3) "gut eingeführte Branchenpraxis" ist; eine solche Praxis setzt i. d. R. voraus, dass das Risiko der Unverkäuflichkeit vernachlässigbar ist, z. B. weil für das Produkt ein aktiver Markt oder staatliche Ankaufgarantien bestehen (IAS 2.4);
  • Vorräte von Warenmaklern/-händlern (commodity broker-traders), die Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen oder Broker-Margen ziehen (IAS 2.5) und deshalb Bewertungen zum fair value abzgl. Veräußerungskosten vornehmen.

Zu den Konsequenzen, die sich für die Ermittlung eines niedrigeren Stichtagswerts ergeben, wird auf Rz 61 verwiesen.

Nicht zu d...

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