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1. Hauptvordruck ESt 1 A 2024 für unbeschränkt steuerpfl ... / 1.10.3 Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen

Robert Engert, Winfried Simon
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Lohn- und Einkommensersatzleistungen sind zwar steuerfrei, sie beeinflussen aber über die Anwendung eines besonderen Steuersatzes die Höhe der festzusetzenden ESt (sog. Progressionsvorbehalt). Dabei wird das zu versteuernde Einkommen um die Summe der Leistungen i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG vermehrt oder bei negativen Beträgen vermindert (§ 32b Abs. 2 EStG). Der sich danach ergebende besondere Steuersatz ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG ermittelte zu versteuernde Einkommen anzuwenden.

 

BERECHNUNGSBEISPIELE:

Die Eheleute A und B haben im VZ 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von 50 000 EUR (Zusammenveranlagung). A hat im Kj. 2024

a) Arbeitslosengeld in Höhe von 10 000 EUR erhalten;

b) Arbeitslosengeld in Höhe von 3 000 EUR zurückgezahlt.

Das erhaltene bzw. zurückgezahlte Arbeitslosengeld ist im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die ESt ist unter Anwendung des besonderen Steuersatzes wie folgt zu berechnen:

 
Fall a) b)
zu versteuerndes Einkommen 50 000 EUR 50 000 EUR
Arbeitslosengeld + 10 000 EUR  
zurückgezahltes Arbeitslosengeld   ./. 3 000 EUR
für die Berechnung des ­besonderen Steuersatzes maßgebendes Einkommen 60 000 EUR 47 000 EUR
ESt nach Splittingtarif (unter Berücksichtigung der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für den VZ 2024 auf 11 784 EUR, vgl. Tz 1.5.5) 8 824 EUR 5 248 EUR
besonderer (durchschnittlicher) Steuersatz 14,70 % 11,16 %
Die Anwendung des besonderen Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen von 50 000 EUR ergibt als festzusetzende ESt 7 350 EUR 5 580 EUR
Zum Vergleich: Ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts hätte sich aus dem zu versteuernden Einkommen von 50 000 EUR eine ESt ­ergeben von 6 046 EUR 6 046 EUR
Mehr-/Minderbetrag ­aufgrund des erhaltenen/zurückgezahlten Arbeitslosengeldes + 1 304 EUR ./. 466 EUR

...

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