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1. Hauptvordruck ESt 1 A 2024 für unbeschränkt steuerpfl ... / 1.5.5 Steuertarif

Robert Engert, Winfried Simon
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Bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs ist zwischen dem Grundtarif und dem Splittingtarif zu unterscheiden. Die ESt bemisst sich in beiden Fällen nach dem zu versteuernden Einkommen. Im Steuertarif ist ein persönlicher Grundfreibetrag berücksichtigt, durch den das sog. Existenzminimum des Steuerpflichtigen steuerfrei gestellt wird (§ 32a Abs. 1 EStG). Nach dem Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 soll der Grundfreibetrag für den laufenden VZ 2024 um nochmal 180 EUR von bisher 11 604 EUR auf 11 784 EUR angehoben werden. Dies soll rückwirkend mit Wirkung ab dem 1.1.2024 in Kraft treten. Das v. g. Gesetz muss allerdings noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Da die Gesetzgebungsorgane gegen den v. g. Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwände erhoben haben, kann von einer unveränderten Verabschiedung des Gesetzes ausgegangen werden.

 

Nachtrag 15.3.2025:

Das Gesetzgebungsverfahren zu dem v. g. Gesetzentwurf ist ohne Änderungen abgeschlossen worden. Der steuerliche Grundfreibetrag erhöht sich hiernach – wie vorgesehen – für den VZ 2024 rückwirkend von 11 604 EUR auf 11 784 EUR.

Das Gesetz wurde mit Datum vom 2.12.2024 im BGBl 2024 I Nr. 386 veröffentlicht.

Bei der Einzelveranlagung wird stets nur der Grundtarif angewendet. Beim Splittingtarif wird rechnerisch ein doppelter Grundfreibetrag (für den VZ 2024: 23 568 EUR) auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen von zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern angewendet (§ 32a Abs. 5 EStG). Der dadurch entstehende Splittingvorteil fällt dabei umso größer aus, je weiter die Einkommen beider Ehegatten/Lebenspartner voneinander abweichen.

Der Eingangssteuersatz beträgt weiterhin 14 %. Für Einkommen ab 277 826 EUR/555 652 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) gilt ein konstanter S...

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