Der Besteller verletzt insbesondere dann eine seiner Pflichten, wenn er den Werklohn nicht bezahlt, das Werk nicht abnimmt oder eine Nebenpflicht verletzt.

Die Mitwirkung des Bestellers ist in der Regel keine Hauptpflicht des Bestellers, kann aber ausdrücklich oder konkludent zu einer solchen ausgestaltet sein. Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kommt er durch Unterlassung der Mitwirkung in Verzug der Annahme des Werkes. In diesem Fall kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 Abs. 1 BGB). Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann (§ 642 Abs. 2 BGB).

Verletzt der Besteller eine Mitwirkungspflicht und kommt er dadurch in Annahmeverzug, kann der Unternehmer dem Besteller auch eine angemessene Frist setzen, um die Handlung nachzuholen und die Kündigung des Vertrages androhen, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Nimmt der Besteller die Mitwirkungshandlung dann bis zum Ablauf der Frist nicht vor, gilt der Vertrag als aufgehoben (§ 643 BGB).

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