Zahlen Eltern ihren Kindern Zinsen aufgrund von entsprechenden Darlehensverträgen, können die Zinsen bei den betrieblichen Einkünften der Eltern als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dies gilt auch, wenn die Valutabeträge aus Mitteln stammen, die den Kindern zuvor von den Eltern geschenkt worden waren. Voraussetzung ist, dass die Schenkung und das Darlehen unabhängig voneinander vereinbart wurden. Besteht jedoch zwischen Schenkung und Darlehensgewährung ein offensichtlicher Zusammenhang, weil die Schenkung mit der Auflage einer Darlehensgewährung verbunden wird, sind die Zinsen bei der Ermittlung der betrieblichen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abziehbar. In einem solchen Fall stellen die als "Zinsen" bezeichneten Beträge nicht abziehbare Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG dar.
Ähnlich liegt es, wenn dem Darlehen einer minderjährigen Tochter an einen Elternteil eine Schenkung des anderen Elternteils vorausgeht und diesen Rechtsgeschäften ein Gesamtplan der Eltern zur Schaffung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugrunde liegt. Die insoweit an die Tochter gezahlten Beträge sind steuerrechtlich nicht als Zinsen, sondern als nicht abziehbare Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG zu behandeln.
Vereinbarung und Durchführung eines Darlehensvertrags zwischen nahen Angehörigen müssen im Übrigen – wie dies auch bei anderen Vertragsarten der Fall ist – dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist.
Ausführlich und grundsätzlich hat sich der BFH in einer Entscheidung mit der Bedeutung des Fremdvergleichs bei Angehörigendarlehen auseinandergesetzt:
- Bestätigt hat der BFH, dass eine strikte Prüfung des Fremdvergleichs vorzunehmen ist, soweit das Darlehen aus zuvor geschenktem Geld "zurückgewährt" wird – sog. Umwandlungsfälle.
- Die Inte...