Der Geschenkanteil ist nicht abzugsfähig, soweit es sich um Geschenke an Geschäftsfreunde handelt und der Betrag im Wirtschaftsjahr pro Empfänger 35 EUR überschreitet. Da die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde, z. B. andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer, regelmäßig den Betrag von 35 EUR pro Empfänger und Wirtschaftsjahr übersteigen, sind sie nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Bei den Empfängern der Zuwendungen ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich als Betriebseinnahme/Arbeitslohn zu versteuern.

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