Kommentar

1. Einer Körperschaft, deren Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke noch nicht abschließend festgestellt ist, kann das Finanzamt eine sogenannte vorläufige Bescheinigung ausstellen, durch die es die Körperschaft vorläufig als gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung anerkennt und ihr damit den Empfang steuerbegünstigter Spenden sowie die Erteilung einer Spendenbescheinigung ermöglicht ( Spenden ).

2. Der Abzug einer Spende als Sonderausgabe nach § 10b EStG durch den Spender hängt nicht davon ab, daß die spendenempfangende Körperschaft bereits für den Veranlagungszeitraum, in dem sie die Spende erhält, einen Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bekommen hat.

3. Kann der Spender seinem Veranlagungsfinanzamt eine Spendenbescheinigung einer Körperschaft vorlegen, der das Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung i. S. von oben Nr. 1 ausgestellt hat, ist der Spender in seinem guten Glauben in die Spendenempfangsberechtigung der Körperschaft nach § 10b Abs. 4 EStG geschützt.

4. Das FA kann durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO verpflichtet werden, eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung des Antragstellers als eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft zu erteilen, sofern der Antragsteller zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Zwecke auf den Erhalt steuerbegünstigter Spenden angewiesen und seine wirtschaftliche Existenz ohne eine derartige Regelungsanordnung bedroht ist.

5. Es kann einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO darstellen, wenn eine Körperschaft, deren Satzungszwecke auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind und die sich weitgehend durch Spenden finanziert, ihre Mittel nicht überwiegend für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, sondern zur Deckung der Verwaltungsunkosten und für die Spendenwerbung verwendet ( Gemeinnützigkeit ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 23.09.1998, I B 82/98

Anmerkung:

Schon bisher hat das FA Körperschaften, deren Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG noch nicht abschließend festgestellt worden ist, eine vorläufige Bescheinigung zum Empfang steuerbegünstigter Spenden ausgestellt. Neu ist jedoch die vorstehende Entscheidung, daß eine solche vorläufige Bescheinigung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO unter den angegebenen Voraussetzungen erzwungen werden kann.

Außerdem ist die weitere Aussage für gemeinnützige Vereine sehr wichtig, daß eine solche Körperschaft ihre Mittel nicht überwiegend zur Deckung der Verwaltungskosten und für die Spendenwerbung verwenden darf, will sie nicht gegen das Gebot der Selbstlosigkeit i. S. v. § 55 AO verstoßen.

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