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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 9 Verzicht auf Steuerbe ... / 2.4 Einzeloption

Werner Widmann
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Rz. 60

Jeder in § 9 UStG bezeichnete steuerfreie Umsatz kann als steuerpflichtig behandelt werden. Dies bedeutet, dass der Unternehmer gleichartige Umsätze, welche unter eine in § 9 UStG angeführte Steuerbefreiung fallen, unterschiedlich behandeln kann. Abschn. 9.1 Abs. 1 S. 2 UStAE formuliert dies – ebenso wie davor die UStR – wie folgt:

"Der Unternehmer hat bei diesen Steuerbefreiungen die Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem Umsatz einzeln zu treffen."

 
Praxis-Beispiel

Eine Bank gibt einem selbstständigen Rechtsanwalt und einem selbstständigen Arzt ein Darlehen zur Einrichtung von Praxisräumen.

Im Fall des Rechtsanwalts kann es sich für die Bank empfehlen, auf die Steuerbefreiung der Darlehensgewährung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG zu verzichten, weil der Rechtsanwalt[1] durch seine steuerpflichtigen Rechtsberatungsumsätze das Recht zum Vorsteuerabzug aus der auf die Zinsen entfallenden USt hat. Die Überwälzung dieser USt auf die Zinsen wird also der Bank problemlos gelingen. Die Bank könnte dann ihrerseits die VSt abziehen, die mit der Darlehensgewährung an den Rechtsanwalt im Zusammenhang stehe.

Beim Darlehen an den Arzt wäre der Verzicht auf die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG zwar gem. § 9 UStG auch möglich, weil auch der Arzt Unternehmer ist und das Darlehen für sein Unternehmen bezieht, aber die Überwälzung der durch die Option entstehenden Steuer wird nicht ohne Weiteres gelingen, denn der Arzt ist wegen seiner gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien heilberuflichen Umsätze gem. § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Option gem. § 9 UStG in diesem Fall verteuert also die Zinsen sicher um einen Betrag, der höher ist als der Betrag der abzugsfähigen Vorsteuern bei der Bank, sodass die Bank von der Möglichkeit gem. § 9 US...

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