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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 [Kreditgewährun ... / 11.3 Umsätze mit Wertzeichen

Ferdinand Huschens
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Rz. 215

"Umsatz" i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG ist die Lieferung des Wertzeichens, d. h. ein Vorgang, der einem anderen die Verfügungsmacht an dem Wertzeichen verschafft.[1] Es muss dem Leistungsempfänger Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands zugewendet werden.[2]

 

Rz. 216

Bei der Lieferung muss es sich um die Abgabe des Wertzeichens gegen Entgelt durch einen Unternehmer an einen Erwerber handeln. Die hoheitliche Herausgabe des Wertzeichens, z. B. der Druck von Steuermarken oder die Herausgabe von Briefmarken durch die öffentliche Hand ist nicht steuerbar. Unter die Steuervergünstigung fällt z. B. der Verkauf von Briefmarken durch die Deutsche Post AG oder andere dazu berechtigte Unternehmer (z. B. frankierte Post- oder Ansichtskarten in Papier- und Schreibwarenläden oder an Kiosken). Auch Unternehmer, die z. B. Briefmarken beschaffen und sie gegen Erstattung der Kosten, d. h. ohne Aufschlag (z. B. ihren Arbeitnehmern) zur Verfügung stellen, fallen unter die Steuervergünstigung.

 

Rz. 217

Die Steuerbefreiung kommt nur in Betracht, wenn die Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden. Das Entgelt der Lieferung muss also dem (aufgedruckten) Wert der Marke oder des Stempels entsprechen. Das Entgelt darf keine Kosten- oder Gewinnaufschläge enthalten. Zum aufgedruckten Wert gehören auch aufgedruckte Sonderzuschläge, z. B. die Zuschläge bei Wohlfahrtsbriefmarken.

 

Rz. 218

Steuerfrei sind auch Umsätze mit Wertzeichen (z. B. im Inland postgültige Briefmarken), die zu einem Preis veräußert werden, der unter ihrem aufgedruckten Wert liegt. Dies ist insbesondere von Bedeutung bei der Veräußerung von Briefmarken durch die Deutsche Post AG über Postagenturen. Die Postagenturen verkaufen Briefmarken an die Kunden im eigenen Namen und für Rechnung der Deutschen Post AG. Sie erh...

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