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Personalvermittlung durch Betriebswirt ist gewerbliche Tätigkeit

Michael Wendt
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Leitsatz

Wird ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 2 Abs. 1 GewStG

 

Sachverhalt

Ein Diplom-Kaufmann war als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Ein großer Teil seiner Tätigkeit entfiel auf die Personalberatung für Unternehmen. Hierzu erstellte er Anforderungsprofile, schaltete Inserate, prüfte Bewerbungsunterlagen, führte Bewerbungsgespräche und schlug seinem Auftraggeber schließlich geeignete Bewerber zur Einstellung vor. Im Fall der Einstellung beanspruchte er ein Honorar in Höhe eines prozentualen Anteils von der Jahresvergütung des eingestellten Arbeitnehmers.

Das FA beurteilte die gesamte Tätigkeit des Klägers als gewerblich. Die dagegen erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das FG eine Aufteilung der Einkünfte vornahm und als gewerblich nur die Personalvermittlung ansah.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG-Urteil. Die vom Kläger erbrachten Leistungen seien in echte Beratungstätigkeit und eine maklerähnliche Vermittlungstätigkeit aufzuspalten. Letztere sei als gewerblich zu beurteilen.

 

Hinweis

1. Eine freiberufliche Tätigkeit übt u.a. ein beratender Betriebswirt aus, denn dieser Beruf ist im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich genannt. Wer als ausgebildeter Betriebswirt selbstständig tätig ist, erzielt deshalb aber noch nicht zwangsläufig Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Dafür ist weitere Voraussetzung, dass er eine beratende Tätigkeit ausübt, die sich auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre erstreckt.

2. Das Personalwesen ist ein solches Teilgebiet der ...

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