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Kostendeckelung und Entfernungspauschale bei Nutzung eines Betriebs-Pkw für Privatfahrten

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Kommentar

Die Entfernungspauschale ist auch im betrieblichen Bereich grundsätzlich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Die Kostendeckelung[1] kann daher zu unzutreffenden Ergebnissen führen.

Beispiel: Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden, gemischt genutzten Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 35600 EUR sind im Wirtschaftsjahr nachweislich 6500 EUR Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bei einer Entfernung von 27 km benutzt. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der private Nutzungswertanteil sind pauschal wie folgt zu ermitteln:

1. Nicht abziehbare Betriebsausgaben  
  0,03 % × 35600 EUR × 27 km × 12 = 3460  
  200 × 0,30 EUR × 27 km = –1620  
  Nicht abziehbar:   1840 1840
2. Privatnutzungsanteil      
  1% × 35600 EUR × 12 =   4272
      zusammen 6112
  tatsächliche Gesamtkosten     6500
  gewinnmindernd verbleibt:   388

Da der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen, liegt kein Fall der Kostendeckelung vor.

Um mindestens in Höhe der Entfernungspauschale, die unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist, einen Betriebsausgabenabzug zu belassen, ist eine Kostendeckelung erforderlich. Es ist nicht zulässig, den Steuerpflichtigen auf die Fahrtenbuchmethode zu verweisen, damit er die Entfernungspauschale ansetzen kann. Für das Beispiel ergibt sich folgende Berechnung:

Tatsächlich entstandene Aufwendungen 6500
zu gewährende Entfernungspauschale –1620
Differenz (Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze) 4880

Rz. 14 Sätze 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 21.2.2002[2] soll entsprechend geändert werden und dann wie folgt lauten: "Der pauschale Nutzungswert...

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