Leitsatz
Die Verlegung des Betriebs eines selbstständigen Erfinders in das Ausland (hier: nach Belgien) führt auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind (Änderung der Rechtsprechung: Aufgabe der sog. Theorie der finalen Betriebsaufgabe).
Normenkette
§ 16 Abs. 3 S. 1, § 18 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990, § 4 Abs. 1 S. 3 EStG 2002 i.d.F. des SEStEG; Art. 7, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 DBA-Belgien
Sachverhalt
Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Erfinder. Seinen diesbezüglichen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Im August 1995 verlegte er seinen Wohnsitz nach Belgien, von wo aus er sein Einzelunternehmen unverändert weiterführte; in späteren Jahren verzog er von dort aus weiter in die Schweiz. Das FA war der Auffassung, der Umzug des Klägers nach Belgien habe zu einer Aufgabe des Einzelunternehmens geführt. Dementsprechend legte er der ESt-Festsetzung für das Streitjahr einen steuerbegünstigten Betriebsaufgabegewinn zugrunde. Zusätzlich setzte das FA im Hinblick auf den Wechsel der Gewinnermittlungsart einen Übergangsgewinn an.
Die deswegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des FG verstößt die Besteuerung des Aufgabe- und des Übergangsgewinns gegen die im EU-Vertrag verbürgte Niederlassungsfreiheit (FG Köln, Urteil vom 18.03.2008, 1 K 4110/04, Haufe-Index 2084767, EFG 2009, 259).
Entscheidung
Der BFH hat sich dem im Ergebnis angeschlossen.
Er hat zu den Fragen eines potenziellen Gemeinschaftsrechtsverstoßes aber nichts weiter gesagt, sondern sich der "finalen Betriebsaufgabe" in grenzüberschreitenden Zusammenhängen insg...