Leitsatz

Auch der mittelbar über eine Personengesellschaft an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft Beteiligte ist Gesellschafter im Sinne der erweiterten Kürzung für Grundbesitz. Grundbesitz einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft dient dem Gewerbebetrieb einer anderen Gesellschaft, wenn diese die von ihr angemieteten Wohnungen zur Vermietung an Dritte nutzt.

Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, kann auf Antrag eine Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags vorgenommen werden, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters des Unternehmens dient. Unter Gewerbebetrieb eines Gesellschafters ist auch ein Gewerbebetrieb zu verstehen, an dem der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist. Diese Rechtsauffassung entspricht dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Art ihrer Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig sind, den ausschließlich vermögensverwaltenden und deshalb gewerbesteuerfreien Personenunternehmen gleichzustellen. Nicht begünstigt sind Erträge einer Kapitalgesellschaft aus der Verwaltung von Grundbesitz, der ohne Zwischenschaltung dieser Gesellschaft zum gewerblichen Betriebsvermögen der Gesellschafter gehören. Denn Zweck der erweiterten Kürzung ist die Gleichstellung von Grundbesitz verwaltenden Kapitalgesellschaften mit entsprechenden Personenunternehmen, nicht aber eine Bevorzugung solcher Gesellschaften gegenüber Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Die Besonderheit, daß die Mitunternehmer der KG, an die der Grundbesitz der GmbH vermietet ist, nicht unmittelbar an der GmbH beteiligt sind, rechtfertigt es nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen der erweiterten Kürzung zu verneinen. Auch der mittelbar über eine Personengesellschaft an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter ist Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift. Diese Auslegung ist mit dem möglichen Wortsinn des Begriffs „Gesellschafter” vereinbar ( → Gewerbesteuer ; → Gewerbeertrag ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.12.1998, VIII R 77/93

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