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Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 % / 5 Bei betrieblicher Nutzung von nicht mehr als 50 % keine Anwendung der 1-%-Methode

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Bei einer betrieblichen Nutzung von nicht mehr als 50 %, darf die unbürokratische 1-%-Methode nicht gewählt werden. Der Umfang der betrieblichen Fahrten muss im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung ermittelt werden, wobei ein repräsentativer Zeitraum von 3 Monaten zugrunde gelegt werden kann. Der einmal ermittelte Prozentsatz darf auf Dauer dazu verwendet werden, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln.

5.1 Wie die betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden kann

Der Unternehmer hat den Umfang der betrieblichen Nutzung in jeder geeigneten Form darzulegen und glaubhaft zu machen.[1] Dies kann durch folgende Maßnahmen geschehen:

  • Die Eintragungen in Terminkalendern,
  • die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern,
  • Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen.

. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann der Unternehmer die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen und zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten glaubhaft machen.

[1] BMF, Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 – S 2177/07/10004.

5.2 Formloses Aufzeichnen zum Beweis der betrieblichen Nutzung

Die formlosen Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten sind einfacher als das Führen eines Fahrtenbuchs. Das Ergebnis dieser Aufzeichnungen dient nicht nur zum Nachweis, ob die 50-%-Grenze über- oder unterschritten wird. Wird die 50-%-Grenze für betriebliche Fahrten nicht überschritten, kann der Prozentsatz zugrunde gelegt werden, den der Unternehmer über den repräsentativen 3-Monatszeitraum ermittelt hat.

Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belastung mit Umsatzsteuer. Wie bei einem Fahrtenbuch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Der Umsatzsteuer unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten f...

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