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F+E-Controlling: Aktivierung von Entwicklungskosten

Dr. Matthias Schmitt
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Zusammenfassung

Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) 2010 ist das vorherige Aktivierungsverbot bei selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern aufgehoben und durch ein Wahlrecht ersetzt. Dadurch hat sich das HGB den IFRS angenähert, ohne deren Komplexität nachzuvollziehen.

Durch die Aktivierung von Entwicklungskosten wird zunächst der Aufwand verringert und die Eigenkapitalbasis gestärkt.

Vor allem auf Mittelständler, die sich bisher nicht mit der Aktivierung von Entwicklungsprojekten auseinandergesetzt haben, kommt damit eine Menge Arbeit zu.

Diese Aktivierung hat gleichzeitig direkte Auswirkungen auf das Controlling. Wie können die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, ohne die Kreativität der Angestellten in den Bereichen F+E zu sehr einzuschränken?

1 Die Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände

1.1 Rechtsgrundlagen

Für immaterielle Vermögensgegenstände, die die Kriterien eines Vermögensgegenstands erfüllen, besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 HGB). Ein selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstand ist entsprechend der allgemeinen HGB-Definition dann gegeben, wenn er einzeln verwertbar ist durch

  • Veräußerung,
  • Verbrauch,
  • Verarbeitung oder
  • Nutzungsüberlassung.

Ob ein solcher Vermögensgegenstand vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Allerdings bleibt das Aktivierungsverbot für folgende Positionen erhalten:[1]

  • Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
  • Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals,
  • Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen und
  • Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Ausgenommen vom Aktivierungsverbot sind Entwicklungskosten – für viele Unternehmen ein sehr wichtiger Anteil ihrer Ausgaben. So besteht für die Entwicklungskosten ein Aktivierungswahlrecht.[2]

[1] Gem. § 248 HGB.
[2] ...

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