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Einnahmengrenze von 17.500 EUR für formlose EÜR ist gefallen

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Kommentar

Das BMF hat die Vordrucke zur Anlage EÜR des Jahres 2017 bekanntgegeben. Die Vereinfachungsregelung, nach der Selbstständige und Gewerbetreibende mit Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR im Jahr eine formlose Gewinnermittlung abgeben konnten, gilt nicht mehr.

Einnahme-Überschussrechner sind nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Für das Kalenderjahr 2017 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun mit Schreiben vom 9.10.2017

  • die Vordrucke der Anlage EÜR
  • die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und
  • die dazugehörigen Anleitungen

bekanntgegeben.

Ab 2017 gilt eine Authentifizierungspflicht

Die Übermittlung des Datensatzes ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit einer elektronischen Authentifizierung möglich.

Hinweis: Eine entsprechende Elster-Registrierung können Selbstständige und Gewerbetreibende unter www.elster.de vornehmen. Viele von ihnen verfügen aber bereits über ein entsprechendes Elster-Zertifikat, um andere Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen, Lohnsteuerbescheinigungen). Dieses Zertifikat ist auch für die Übermittlung der Anlage EÜR nutzbar, sodass keine zusätzliche Neuregistrierung erforderlich ist.

Einnahmen-Grenze von 17.500 EUR ist gefallen

Bislang konnten Betriebe von der Abgabe einer standardisierten Einnahme-Überschuss-Rechnung in elektronischer Form absehen und stattdessen beim Finanzamt eine formlose Gewinnermittlung auf Papier einreichen, wenn ihre Betriebseinnahmen weniger als 17.500 EUR im Jahr betrugen. Das BMF weist darauf hin, dass diese Vereinfachungsregel ab 2017 nicht mehr gilt.

Hinweis: Die ...

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