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Eigene Anteile in Handels- und Steuerbilanz / 5 Veräußerung eigener Anteile

Dr. Jens Reinke
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5.1 Aktiengesellschaft

 

Rz. 38

Gem. § 272 Abs. 1b HGB entfällt nach der Veräußerung der eigenen Anteile der nach § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB erforderliche offene Ausweis in einer Vorspalte vom gezeichneten Kapital. Bei der Veräußerung der eigenen Anteile handelt es sich wirtschaftlich um eine Kapitalerhöhung und nicht um einen Veräußerungsvorgang (entsprechend der Regelung beim Erwerb eigener Anteile; vgl. hierzu Rz. 18).[1] In Abhängigkeit von der Höhe des Veräußerungspreises aus dem Verkauf der eigenen Aktien sind die folgenden Situationen denkbar:

  • Der Veräußerungspreis ist geringer als der Nennbetrag der veräußerten und zuvor offen abgesetzten eigenen Aktien (Rz. 39).
  • Der Veräußerungspreis entspricht genau dem Nennbetrag der veräußerten und zuvor offen abgesetzten eigenen Aktien (Rz. 40).
  • Der Veräußerungspreis übersteigt den Nennbetrag der veräußerten und zuvor offen abgesetzten eigenen Aktien (Rz. 41).

Gem. § 272 Abs. 1b Satz 4 HGB stellen die Nebenkosten der Veräußerung – korrespondierend zur Behandlung beim Erwerb – Aufwand des Geschäftsjahrs dar. Die Veräußerung eigener Aktien ist somit ebenfalls – bis auf ggf. anfallende Nebenkosten der Veräußerung – erfolgsneutral.[2]

 

Rz. 39

Der – eher unwahrscheinliche[3] – Fall, dass der Veräußerungspreis den Nennbetrag der veräußerten eigenen Aktien nicht deckt, führt dazu, dass die offene Absetzung nicht in vollem Umfang rückgängig gemacht werden kann. Eine gesetzliche Regelung[4] – und auch eine einheitliche Meinung in der Literatur – über das weitere Vorgehen gibt es nicht, was vor dem Hintergrund, dass ein unter dem Veräußerungspreis liegender Nennbetrag eher unwahrscheinlich ist, auch nicht so schwer wiegt.

  • Veräußerungspreis liegt unter den Anschaffungskosten: Denkbar wären hier eine dauerhafte Verminderung des gezeichneten Kapitals[5] oder die – w...

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