Leitsatz
Wird der zum Betriebsvermögen gehörende Pkw eines selbstständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht Gewinn mindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger ist ein selbstständig tätiger Arzt. Der zu seinem Betriebsvermögen gehörende Pkw wurde während des Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen. Nach Angaben des Klägers hatte er einen Kollegen aus beruflichen Gründen aufsuchen wollen und wegen seiner frühen Ankunft noch einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt gemacht. Wegen der Verletzung einer Obliegenheitspflicht des Klägers leistete die Kaskoversicherung keinen Schadenersatz.
Der Kläger machte den Restbuchwert als Betriebsausgabe geltend. Das FA versagte den Abzug.
Das FG wies die Klage ab: Der Verlust eines betrieblichen Fahrzeugs anlässlich einer Privatfahrt mindere nicht den Betriebsgewinn (EFG 2005, 24).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück:
Da der Besuch des Weihnachtsmarkts privat veranlasst gewesen sei, sei auch das Abstellen des Pkw auf dem Parkplatz und damit der Verlust durch Diebstahl der Privatsphäre zuzuordnen.
Auf Anfrage des XI. Senats haben der IV. und der X. Senat des BFH erklärt, dass gegen diese Entscheidung keine Bedenken bestünden.
Hinweis
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH teilen die Kosten eines Pkw-Unfalls das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten. Dient eine Fahrt privaten Zwecken und sind deshalb die Fahrtkosten privat veranlasst, sind die Unfallkosten der Privatsphäre zuzuordnen und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar (BFH, Urteil vom 6.4...