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Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft einer Kapitalgesellschaft

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Kommentar

Das Recht auf Vorsteuerabzug steht und fällt mit der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers. Bei Kapitalgesellschaften, insbesondere der GmbH, ist der Beginn der Unternehmereigenschaft nicht ganz einfach zu beurteilen, weil sich die Gründung nach dem Zivilrecht in mehreren Phasen vollzieht. Die OFD Koblenz hat die aktuelle Verwaltungsmeinung nochmals veröffentlicht und auf wichtige Problembereiche hingewiesen.

Der Gründungsprozess einer GmbH stellt sich vereinfacht wie folgt dar:

Vorgründungsgesellschaft Sie ist i. d. R. eine Personengesellschaft, z. B. GbR, die sich aus den Gründern zusammensetzt und bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags besteht.
Vorgesellschaft Sie wird auch Gründungsgesellschaft genannt. Es handelt sich dabei um die Gesellschaft, die nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags bis zur Eintragung ins Handelsregister existiert.
GmbH Die eigentliche GmbH existiert (erst) ab Eintragung im Handelsregister.

Die Finanzverwaltung unterscheidet bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer Vorgründungsgesellschaft Fälle, in denen die Vorgründungsgesellschaft selbst nachhaltig Leistungen erbringt von denen, in denen sie nur Vorbereitungshandlungen ausführt. Sobald die unternehmerische Tätigkeit bereits im frühen Gründungsstadium aufgenommen wird oder wenn ein bestehendes Unternehmen eines Gründers von der Vorgründungsgesellschaft übernommen und fortgeführt wird, ist die Vorgründungsgesellschaft Unternehmer. Folglich ist sie auch vorsteuerabzugsberechtigt.

Führt die Vorgründungsgesellschaft lediglich Vorbereitungshandlungen für die noch zu gründende Kapitalgesellschaft aus, kann sie ebenfalls die Unternehmereigenschaft erlangen. Nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung wird die (Personen-) Vorgründungsgesellschaft unt...

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