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Abzug von Beerdigungskosten für den Altenteiler als dauernde Last

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
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Leitsatz

Die aufgrund eines Altenteilsvertrages erbrachten wiederkehrenden Leistungen sind (bis VZ 2007) als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Dabei sind auch einmalige Aufwendungen, die - wie die Kosten für eine angemessene Beerdigung des Altenteilers - nach dem Zivilrecht zum Inbegriff "typischer" Versorgungsleistungen gehören, als Sonderausgaben abziehbar.

 

Sachverhalt

Im Rahmen der Hofübergabe hatte sich der Sohn zu Altenteilsleistungen verpflichtet, zu denen auch ein standesgemäßes Begräbnis gehören sollte. Das Finanzamt lehnte den Abzug bei den Sonderausgaben ab, weil es um einmalige Leistungen gehe, die kein Berechtigter zu versteuern und die der Sohn bereits als Erbe zu übernehmen habe.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG konnten die Beerdigungskosten, die der Erbe und Hofübernehmer aufgrund des Altenteilsvertrags im Jahr 2004 zu tragen hat hatte, als Sonderausgabe abgezogen werden. Das FG hielt für entscheidend, dass es sich bei den Beerdigungskosten um typische Altenteilsleistungen handle. Die erbrechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten werde durch die Verpflichtung aus dem Altenteilsvertrag "überlagert".

 

Hinweis

Beruhen die Versorgungsleistungen auf einer nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragung, sind Beerdigungskosten nicht mehr abziehbar. Die Neufassung des Gesetzes verlangt jetzt lebenslange und wiederkehrende Zahlungen, deren Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist (§§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 52 Abs. 23e EStG). Für "Altfälle" (bei früherer Vermögensübertragung) erscheint keineswegs gesichert, dass der BFH (und ggf. vorher andere FG) der großzügigen Auffassung des FG Münster folgen werden. Gleichwohl ist zu empfehlen, in gleich gelagerten Fällen die Aufwendungen als Sonderausgaben geltend zu machen. Sobald weg...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Beerdigungskosten; Altenteilsvertrag  Leitsatz (redaktionell) Die aufgrund eines Altenteilsvertrages erbrachten wiederkehrenden Leistungen sind als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Dabei sind auch ...

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