Leitsatz

Die Ankündigung der Vollstreckung sowie eine Zahlungsaufforderung stellen keinen mit Rechtsbehelfen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Beantragt ein Steuerpflichtiger die Bereinigung seines Steuerkontos, ist sein Begehren auf den Erlass eines Abrechnungsbescheides gerichtet.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt forderte den Kläger mit Vollstreckungsankündigung vom 12.10.2011 auf, die zu diesem Zeitpunkt rückständigen Steuern und Säumniszuschläge zu begleichen. Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass sämtliche Rückstände beglichen seien.

Mit einem weiteren Einspruch wandte der Kläger sich gegen eine als Leistungsgebot bezeichnete Zahlungsaufforderung des Finanzamts vom 25.11.2011, durch die es ihn aufforderte, Säumniszuschläge von insgesamt 2.363 EUR zu begleichen. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er könne die Höhe der Säumniszuschläge nicht nachvollziehen.

Das Finanzamt hat die Einsprüche überwiegend als unzulässig verworfen und ansonsten als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Das FG entscheidet, dass die Klage unzulässig ist, soweit sich der Kläger gegen die Ankündigung der Vollstreckung vom 12.10.2011 und gegen die Zahlungsaufforderung vom 25.11.2011 wendet. Denn es handelt sich bei der Vollstreckungsankündigung sowie bei einer Zahlungsaufforderung um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme und nicht um Verwaltungsakte.

Soweit der Kläger eine Bereinigung seines Steuerkontos beantragt, ist sein Begehren auf Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 AO gerichtet. Die Klage, das Finanzamt zum Erlass eines derartigen Bescheids zu verpflichten, ist jedoch unzulässig, da kein Einspruchsverfahren beim Finanzamt durchgeführt worden ist.

Soweit sich die Klage gegen das Leistungsgebot für die Säumniszuschläge in Form der Ankündigung der Vollstreckung vom 12.10.2011 richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Da die angeforderten Säumniszuschläge ohne Steuer, für die sie entstanden sind, vollstreckt werden sollten, hat sie das Finanzamt am 12.10.2011 nach § 254 Abs. 2 Satz 1 AO zur Zahlung angefordert. Gegen die Rechtmäßigkeit dieses Leistungsgebots bestehen keine Bedenken.

 

Hinweis

Bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten kann im Rechtsbehelfsverfahren nur (noch) die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots und der Vollstreckungsmaßnahmen überprüft werden, nicht hingegen die materielle Richtigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes. § 256 AO bestimmt insoweit, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 10.07.2012, 14 K 594/12

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