Ob Verpackungen (innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln, Behältern, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs) Gegenstand einer Nebenleistung sind, ist nach den umsatzsteuerlichen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Diese decken sich so weitgehend mit der zolltarifrechtlichen Behandlung von Verpackungen, dass bei der Umsatzsteuer entsprechend der zolltariflichen Beurteilung verfahren werden kann. Eine Nebenleistung ist hiernach anzunehmen, wenn die Verpackung als Umschließung für die in ihr verpackten Waren üblich ist oder unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung keinen dauernden selbstständigen Gebrauchswert hat. Ob der Gebrauchswert geringfügig ist oder nicht, ist ohne Bedeutung.

Verpackungs- und Umschließungsgegenstände sowie die Kosten der Verpackung sind i. d. R. Nebenleistungen, die steuerlich das Schicksal der verpackten bzw. umschlossenen Ware teilen.[1] Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anderer Art anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der anderen Leistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Haupt- und Nebenleistung müssen in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander stehen. Der Wert der Warenumschließung ist grundsätzlich unerheblich, wenn das Material ausschließlich zur Verpackung der Ware dient und nach dem Verbrauch der gelieferten Ware nicht mehr verwendbar ist.

 
Wichtig

Eigener Gebrauchswert

Verpackungen sind allerdings als selbstständiger Teil einer Warenzusammenstellung anzusehen, wenn sie neben ihrer Verwendung als Verpackung einen dauernden selbstständigen Gebrauchswert besitzen (z. B. wertvolle Schalen für Blumen, wertvolle Holz- oder Keramikdosen für Konfekt).

 
Praxis-Beispiel

Verpackungs- und Umschließungsgegenstände

Typische Verpackungs- und Umschließungsgegenstände, die steuerlich das Schicksal der gelieferten Ware teilen, sind z. B. Säcke bei Getreide oder Salz, Blechdosen bei Kaffee oder Tee. Als unselbstständige Nebenleistungen zu den steuerbegünstigten Lieferungen lebender Pflanzen und Waren des Blumenhandels[2] sind anzusehen die Verwendung üblicher Zutaten und Nebensachen (z. B. Bindedraht, Bänder, Papiermanschetten und Kranzschleifen), die Abgabe von Töpfen (z. B. Ton- oder Plastiktöpfen), Kübeln, Körben oder anderen üblichen Behältern, in welche die Gewächse eingepflanzt sind. Zierübertöpfe, Vasen und Blumensteckschalen (z. B. aus Keramik) sind im Allgemeinen nicht mehr als Gegenstand einer Nebenleistung anzusehen.

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