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Steuersatz / 3.4.5 Warenumschließungen/Nebenleistungen

Ferdinand Huschens
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Ob Verpackungen (innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln, Behältern, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs) Gegenstand einer Nebenleistung sind, ist nach den umsatzsteuerlichen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Diese decken sich so weitgehend mit der zolltarifrechtlichen Behandlung von Verpackungen, dass bei der Umsatzsteuer entsprechend der zolltariflichen Beurteilung verfahren werden kann. Eine Nebenleistung ist hiernach anzunehmen, wenn die Verpackung als Umschließung für die in ihr verpackten Waren üblich ist oder unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung keinen dauernden selbstständigen Gebrauchswert hat. Ob der Gebrauchswert geringfügig ist oder nicht, ist ohne Bedeutung.

Verpackungs- und Umschließungsgegenstände sowie die Kosten der Verpackung sind i. d. R. Nebenleistungen, die steuerlich das Schicksal der verpackten bzw. umschlossenen Ware teilen.[1] Der Wert der Warenumschließung ist grundsätzlich unerheblich, wenn das Material ausschließlich zur Verpackung der Ware dient und nach dem Verbrauch der gelieferten Ware nicht mehr verwendbar ist.

 
Wichtig

Eigener Gebrauchswert

Verpackungen sind allerdings als selbstständiger Teil einer Warenzusammenstellung anzusehen, wenn sie neben ihrer Verwendung als Verpackung einen dauernden selbstständigen Gebrauchswert besitzen (z. B. wertvolle Schalen für Blumen, wertvolle Holz- oder Keramikdosen für Konfekt).

 
Praxis-Beispiel

Verpackungs- und Umschließungsgegenstände

Typische Verpackungs- und Umschließungsgegenstände, die steuerlich das Schicksal der gelieferten Ware teilen, sind z. B. Säcke bei Getreide oder Salz, Blechdosen bei Kaffee oder Tee. Als unselbstständige Nebenleistungen zu den steuerbegünstigten Lieferungen leben...

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