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Keine Gewährung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

1. Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG stellt abstrakt auf die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG ab; des Ansatzerfordernisses in § 9 Nr. 2a Satz 1 letzter Satzteil GewStG bedarf es deswegen nicht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9.11.2011, I B 62/11, BFH/NV 2012, 449).

2. Nach entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 (i.V.m. § 23 Abs. 1) UmwStG 2006 ist bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch unter der Voraussetzung des Ansatzes des eingebrachten Betriebsvermögens mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert durch die übernehmende Gesellschaft der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Daran mangelt es für die Gewährung des sog. gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach Maßgabe von § 9 Nr. 2a GewStG, das eine Beteiligung von mindestens 15 % am Grund- oder Stammkapital zu Beginn des Erhebungszeitraums verlangt, also zu einem Zeitpunkt und nicht für einen Zeitraum (entgegen BMF, Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Tz. 18.04).

 

Normenkette

§ 8 Nr. 5, § 9 Nr. 2a GewStG, § 4 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 3, § 23 Abs. 1 UmwStG 2006

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Streitjahr 2009 am 26.11. mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet und am 3.12. in das Handelsregister ein­getragen. Ihr alleiniger Gesellschafter war SC. Am 21.12.2009 beschloss die Gesellschafterversammlung, das Stammkapital um 25.000 EUR zu erhöhen. Der neue Geschäftsanteil wurde von SC übernommen und sollte durch Einbringung der von ihm gehaltenen Alleinbeteiligung am Stammkapital der C-GmbH geleistet werden. Die Beteiligung an...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Gewährung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch Leitsatz (amtlich) 1. Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG 2009 ...

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