Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Die in einer Rechnung enthaltene Leistungsbeschreibung ist unzulänglich, wenn sie nur allgemeine Formulierungen, wie "Personalgestellung/Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV und Fachliteratur" enthält.
Sachverhalt
Der Kläger ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei und hat mit der Rechnungsausstellerin (Steuerberatungsgesellschaft X) eine Bürogemeinschaft. Auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung nimmt er Leistungen der Steuerberatungsgesellschaft in Anspruch. Es handelt sich hierbei u. a. um Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Gestritten wurde letztlich über den Vorsteuerabzug aus einer sogenannten Abschlussrechnung, mit der wie folgt "nachbelastet" worden war:
„Nachzahlung Personalgestellung-Schreibarbeiten laut mündlicher Vereinbarung für den Zeitraum
| Januar bis Dezember 2008: |
26.700 EUR |
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Nachzahlung für andere Kosten: Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur laut mündlicher Vereinbarung für den Zeitraum
| Januar bis Dezember 2008: |
13.300 EUR |
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| Summe: |
40.000 EUR |
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| zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
7.600 EUR |
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| Rechnungsbetrag |
47.600 EUR.” |
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Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern wegen unzureichender Leistungsbeschreibung nicht an.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Finanzverwaltung hat nach Ansicht des Finanzgerichts den Vorsteuerabzug zu Recht versagt, da die Leistungsbeschreibung in der fraglichen Abschlussrechnung - zumindest hinsichtlich des Umfangs der erbrachten Leistungen - nicht hinreichend genau ist. Auch angesichts der für Angaben in einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, sind die im Streitfall verwendeten Beschreibungen unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend, da...