Die Mindestruhezeit kann unter bestimmten Bedingungen um bis zu 1 Stunde verkürzt werden. Dies gilt für folgende Branchen (§ 5 Abs. 2 ArbZG):

  • Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
  • Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung
  • Verkehrsbetriebe
  • Rundfunk
  • Landwirtschaft
  • Tierhaltung

Mit dieser Regelung berücksichtigt der Gesetzgeber die besonderen betrieblichen Gegebenheiten. In bestimmten Branchen und unter festgelegten Bedingungen ist sogar eine Verkürzung der Mindestruhezeit um bis zu 2 Stunden möglich (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG). Diese und weitere Abweichungen regelt § 7 ArbZG. Danach können in einem Tarifvertrag bzw. in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zugelassen werden, dass Ruhe- und Pausenzeiten anders festgelegt werden, wenn ein entsprechender Zeitausgleich erfolgt. Dies gilt z. B. für:

  • Rufbereitschaft während der Ruhezeit,
  • Verkehrsbetriebe, Schichtbetriebe,
  • Bestellungs- und Erntezeit in der Landwirtschaft,
  • Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.
 
Praxis-Beispiel

Kurzpausen für Busfahrer und Beschäftigte im Schichtbetrieb

Grundsätzlich gelten Pausen unter 15 Minuten nicht als Pausenzeiten, d. h. sie zählen als Arbeitszeit (§ 4 ArbZG). In Verkehrs- und Schichtbetrieben kann dagegen durch tarifliche Einschränkungen oder in einer Betriebsvereinbarung die Gesamtpausenzeit in mehrere sog. "Kurzpausen von angemessener Dauer" aufgeteilt werden, um den reibungslosen Schichtbetrieb bzw. die Einhaltung des Busfahrplans zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). Bei Kurzpausen werden die geforderten 15 Minuten unterschritten.

Auch in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen dürfen Ruhe- und Pausenzeiten abweichend festgelegt werden (§ 14 ArbZG). Dies gilt für unaufschiebbare Arbeiten bei

  • Unternehmen z. B. der Rohstoffverarbeitung, Lebensmittelindustrie,
  • Vor- und Abschlussarbeiten,
  • Betreuung, Pflege und Behandlung von Personen,
  • Behandlung und Pflege von Tieren sowie für
  • Forschung und Lehre.

Für Arbeiten, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten zu erwarten sind, kann die Bundesregierung grundsätzlich Ruhe- und Pausenzeiten ausdehnen (§ 8 ArbZG). Für werdende und stillende Mütter, Zivildienstleistende sowie schwer behinderte Menschen gelten Ausnahmeregelungen bezüglich der Ruhe- und Pausen­zeiten.

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