§§ 127 - 127a I. Abschnitt Bewertungsgrundlagen
§ 127 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(1) Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach der geschätzten Reinigungsleistung eines Nachklärteiches, der einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, vermindert wird.
(2) Nachklärteiche im Sinne des Absatzes 1 sind auch Gewässer oder Gewässerteile, die zur Minderung der Schädlichkeit des Abwassers ausgebaut, aufgestaut, unterhalten und betrieben werden.
§ 127a Erklärung geringerer Werte
(1) 1Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG gegenüber der Festsetzungsbehörde erklärt, dass eine geringere als die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge eingehalten wird, ist dies nachzuweisen. 2Treffen diese Angaben oder Nachweise nicht zu, bleibt für den gesamten Erklärungszeitraum die sich aus dem Bescheid ergebende Jahresschmutzwassermenge maßgebend, soweit nicht eine höhere Jahresschmutzwassermenge auf Grund von § 135 Abs. 2 dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist.
(2) 1Die Einhaltung des erklärten Wertes und etwaiger Festlegungen nach § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG ist entsprechend den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids, im Fall des § 6 AbwAG entsprechend den Festlegungen der Erklärung für den Überwachungswert durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen. 2Die Messungen sind mindestens monatlich während der Spitzenablaufbelastung durchzuführen; auf Verlangen ist über den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung ein gesonderter Nachweis zu führen. 3Die ausgewerteten Ergebnisse des Messprogramms sind einen Monat nach Abschluss des Messprogramms der Festsetzungsbehörde vorzulegen. 4Erstreckt sich das Messprogramm über mehrere Kalenderjahre, sind die Ergebnisse je Kalen...