Zusammenfassung

 
Überblick
  • Immer häufiger werden Arbeiten, die nicht zum Kerngeschäft gehören, von Fremdfirmen und Unternehmen für Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) übernommen. Das können z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturarbeiten, Bauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Werkschutz, innerbetrieblicher Transport oder tätigkeitsbezogene Unterstützung der betrieblichen Abläufe sein.
  • Gerade durch die Kombination von fremden und eigenen Mitarbeitern ist es wichtig, Regelungen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz zu schaffen, damit beide Personengruppen sich nicht gegenseitig gefährden.
  • Beim Einsatz von Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers können sich neue oder veränderte Sicherheitsrisiken ergeben. Die Mitarbeiter der Fremdfirmen arbeiten in unterschiedlichsten Arbeitsumgebungen mit ungewohnten Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufen. Anforderungen aus diesen Einflussgrößen sind oftmals nicht oder unzureichend bekannt. Die Folge kann ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko sein.
  • Die Mitarbeiter der eigenen Firma treffen auf Fremdfirmenmitarbeiter, die ein eigenes Arbeitsziel verfolgen. Gegenseitige Gefährdungen beider Gruppen sind dabei möglich. Es ist daher wichtig, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zu regeln, damit keine Sicherheitsrisiken entstehen.
  • Bereits bei der Auftragsplanung muss geregelt werden, wer die Aufgaben der Fremdfirma koordiniert. Dafür sollte ein Koordinator bestellt werden, der der Fremdfirma mitgeteilt werden muss.
  • Der Koordinator ermittelt zusammen mit dem vor Ort Verantwortlichen der Fremdfirma mögliche Gefährdungen, die während des Auftrages bestehen bzw. durch die Arbeiten entstehen können. Beide vereinbaren entsprechende Schutzmaßnahmen.
  • Klare Absprachen von Verantwortlichkeiten sowie eine geregelte Kommunikation helfen, einen gefahrlosen Ablauf der Fremdfirmenarbeiten zu gewährleisten.
  • Die Fremdfirma sollte bereits vertraglich verpflichtet werden, betriebsspezifische Arbeits-, Brand- und Umweltschutzbedingungen einzuhalten. Damit wird bereits bei der Auftragsvergabe deutlich, welchen Stellenwert diese Bereiche im Unternehmen haben.
  • Wichtige Inhalte können z. B. in einem "Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen" zusammengestellt werden. Dies können neben allgemeinen Zutritts-, An- und Abmelderegelungen auch Regelungen zu Heißarbeiten oder Baustellenabsicherungen etc. sein. Die Fremdfirmenmitarbeiter müssen den Inhalt und die Einhaltung dieser Bestimmungen vor Betreten des Betriebsgeländes per Unterschrift bestätigen.

1 Details

1.1 Definition

Fremdfirmen werden hauptsächlich im Rahmen von Werkverträgen oder Arbeitnehmerüberlassungsverträgen auf dem Betriebsgelände tätig. In beiden Fällen sollten Sie ein Interesse daran haben, dass es bei den Aufträgen weder zu Unfällen, Bränden noch zu sonstigen Schäden kommt. Ein möglicher Schaden entsteht in erster Linie Ihrem Unternehmen, auch wenn ggf. Regressansprüche geltend gemacht werden können. Den Imageschaden erleidet Ihr Unternehmen!

1.2 Hintergrund

Mit dem Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) verpflichtet sich der Fremdunternehmer (Fremdfirma) zur Herstellung eines vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Werkes. Gegenstand dieses Werkvertrages können sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Grundsätzliche Merkmale für einen Werkvertrag sind:

  • Die Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten und dafür ausreichend beschriebenen Werkergebnisses oder die entsprechende Veränderung einer Sache.
  • Die unternehmerische Eigenverantwortlichkeit und die daraus folgende Dispositionsfreiheit des Fremdunternehmers gegenüber dem Auftraggeber (Besteller). Das bedeutet, dass der Auftraggeber z. B. auf die Anzahl und die Qualifikation der in seinem Betrieb tätigen Arbeitnehmer des Fremdunternehmers keinen direkten Einfluss nehmen kann.
  • Das ausschließliche Weisungsrecht des Fremdunternehmers gegenüber seinen im Betrieb des Auftraggebers tätigen Arbeitnehmern. Das bedeutet, dass diese Arbeitnehmer nicht in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Betriebes des Auftraggebers eingegliedert werden.
  • Das Unternehmerrisiko trägt der Auftragnehmer, insbesondere die Gewährleistungspflicht für Mängel des Werkes.
  • Herstellungsbezogene oder ergebnisbezogene Vergütung. Das bedeutet, dass normalerweise keine Abrechnung nach Zeiteinheiten zwischen Auftraggeber und Fremdunternehmer erfolgt.

Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag liegt vor, wenn der Vertragsinhalt das gewerbsmäßige Überlassen (Zurverfügungstellen) von Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmern) durch einen Arbeitgeber (Verleiher) an Dritte (Entleiher) zum Zwecke der Arbeitsleistung regelt, ohne dass damit Arbeitsvermittlung betrieben wird.

Die Arbeitnehmerüberlassung erschöpft sich im bloßen Zurverfügungstellen geeigneter, arbeitsbereiter Arbeitnehmer, die der Dritte (Entleiher) nach eigenen betrieblichen Erfordernissen einsetzt. Der Verleiher bleibt dabei der Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer mit allen wesentlichen Arbeitgeberrechten und -pflichten. Er räumt ...

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