Überblick

Verkehrssicherungspflichten beinhalten Verhaltenspflichten zur Vermeidung von Gefahren im täglichen Verkehr und dienen folglich dazu, Schäden zu verhindern. Zu diesem Zweck müssen Verkehrssicherungspflichtige erforderliche und geeignete Vorkehrungen treffen, um Schaden an fremden Rechtsgütern, z. B. körperliche Unversehrtheit oder Unversehrtheit von Sachen, abzuwenden. Wird der Pflicht nicht Genüge getan und tritt ein Schaden ein, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB). Mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt gemeint, "das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist" (BGH-Urteil vom 15.11.1971 – VIII ZR 62/70).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ein spezielles Gesetz zur Verkehrssicherungspflicht gibt es nicht. Vielmehr befinden sich in vielen Spezialgesetzen Anforderungen auch an die Verkehrssicherung. Neben diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist es vor allem die Rechtsprechung im Zivilrecht, die maßgeblich das Konstrukt der Verkehrssicherungspflicht über Jahrzehnte entwickelt hat. Anfangs sollte eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit öffentlich-rechtlicher Verkehrsträger für den verkehrssicheren Zustand öffentlicher Straßen, Plätze usw. begründet und Zuständigkeiten der öffentlichen Hand auch in die zivilrechtliche Delikthaftung überführt werden. Das StGB a. F. bedrohte seinerzeit in § 367 Nr. 12 "mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft, wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Öffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt lässt, dass daraus Gefahr für Andere entstehen kann."

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