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TRLV Lärm Teil 2: Messung von Lärm / 5 Erfassen der Lärmeinwirkung

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5.1 Allgemeines

 

(1) Bei der Messung der Lärmeinwirkung werden alle auf eine Person oder einen bestimmten Ort einwirkenden Schallereignisse erfasst und bewertet. Dabei können sich z. B. die Schallereignisse mehrerer Schallquellen und die Schallreflexionen innerhalb des Raumes aufsummieren. Als wichtigster Kennwert zur Beurteilung der Gehörgefährdung wird in der Regel der Tages-Lärmexpositionspegel bestimmt, der die Lärmeinwirkung für den repräsentativen Arbeitstag beschreibt (siehe Abschnitt 6). Falls betriebsbedingt verursachte, besonders laute Schallimpulse (z. B. Knalle, Explosionen) auftreten können, ist zusätzlich der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak zu erfassen.

 

(2) Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist.

Hinweis: Die Ermittlung der Lärmeinwirkung ist ausführlich in der Norm DIN EN ISO 9612 erläutert.

5.2 Personen- und ortsbezogene Beurteilung

 

(1) Je nach Arbeitsplatzsituation kann es sinnvoll sein, die Lärmeinwirkung personenbezogen oder ortsbezogen zu betrachten und dementsprechend einen personenbezogenen und einen ortsbezogenen Lärmexpositionspegel zu unterscheiden.

 

(2) Die Ermittlung des ortsbezogenen Lärmexpositionspegels empfiehlt sich z. B. als Grundlage für die Festlegung von Lärmbereichen. Die Anwendung des personenbezogenen Lärmexpositionspegels empfiehlt sich z. B. für Beschäftigte, die bei ihrer Arbeit an verschiedenen Orten kurzzeitig lärmintensive Tätigkeiten ausüben und dadurch möglicherweise gefährdet sind.

Beispiel: Heizungsinstallateure, die auf Baustellen in verschiedenen Räumen die Konsolen für Heizkörper bohren. Da in dem einzelnen Raum nur kurzzeitig eine Lärmeinwirkung besteht, gibt es keine Lärmbereiche (ortsbezogen). Für die Beschäftigten selbst (personenbezogen) kann jedoch eine Gehörgefä...

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