(1) Bei Überschreitung der unteren ALS für die Projektilwirkung (siehe Teil "Allgemeines" Abschnitt 4.34) von ferromagnetischen Gegenständen im Streufeld von Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern (B > 100 mT) nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.17 hat der Arbeitgeber die betreffenden Arbeitsbereiche nach § 6 Absatz 3 EMFV zu kennzeichnen.

 

(2) Bei Überschreitung der oberen ALS für die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegenständen im Streufeld von Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern (B > 100 mT) nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.17 hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 EMFV zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten zu beseitigen oder zu minimieren. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

 

1.

Bereitstellung und Verwendung von geeigneten nichtferromagnetischen Arbeitsmitteln,

 

2.

Abschirmungen, Verriegelungen oder andere Sicherheitseinrichtungen,

 

3.

Zugangskontrolle zum betreffenden Arbeitsbereich, erforderlichenfalls Einsatz von Detektoren für ferromagnetische Gegenstände und

 

4.

betriebsorganisatorische Maßnahmen, insbesondere Schulung und Unterweisung sowie erforderlichenfalls Hinweise für Dritte, damit Beschäftigte nicht gefährdet werden.

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