(1) Bei Überschreitung der unteren ALS für die Projektilwirkung (siehe Teil "Allgemeines" Abschnitt 4.34) von ferromagnetischen Gegenständen im Streufeld von Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern (B > 100 mT) nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.17 hat der Arbeitgeber die betreffenden Arbeitsbereiche nach § 6 Absatz 3 EMFV zu kennzeichnen.
(2) Bei Überschreitung der oberen ALS für die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegenständen im Streufeld von Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern (B > 100 mT) nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.17 hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 EMFV zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten zu beseitigen oder zu minimieren. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
1. |
Bereitstellung und Verwendung von geeigneten nichtferromagnetischen Arbeitsmitteln, |
2. |
Abschirmungen, Verriegelungen oder andere Sicherheitseinrichtungen, |
3. |
Zugangskontrolle zum betreffenden Arbeitsbereich, erforderlichenfalls Einsatz von Detektoren für ferromagnetische Gegenstände und |
4. |
betriebsorganisatorische Maßnahmen, insbesondere Schulung und Unterweisung sowie erforderlichenfalls Hinweise für Dritte, damit Beschäftigte nicht gefährdet werden. |
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