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TRBS 1203: Zur Prüfung befähigte Personen / Anhang 1 Beispiele für Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen

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Zu Abschnitt 2 BetrSichV (Allgemeine Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen):

Beispiel: Flurförderzeug

Die Anforderungen nach Abschnitt 2 dieser TRBS erfüllen z. B. erfahrenes Instandhaltungspersonal der Herstellerfirmen oder von diesen oder anderen Ausbildungsträgern gleichwertig qualifizierte zur Prüfung befähigte Personen.

Zu Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV (Prüfung von Druckanlagen):

Beispiel 1: Prüfungen an Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen

Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen, die Prüfungen an Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen durchführen sollen, sofern diese nicht nach den §§ 15 und 16 sowie Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV ausschließlich durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen sind:

1.

Berufsausbildung entsprechend Abschnitt 2.2 dieser TRBS und Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV;

2.

Berufserfahrung:

bei einem abgeschlossenen Ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Studium oder als Handwerker oder Techniker mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile;

3.

notwendige Kenntnisse:

a)

anzuwendende Rechtsvorschriften, z. B. ProdSG, Druckgeräteverordnung, Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU), Verordnung über einfache Druckbehälter, Richtlinie für einfache Druckbehälter (2014/29/EU), BetrSichV,

b)

Aufbau und Inhalt der zutreffenden technischen Regelwerke (TRBS, Herstellungsregelwerke), Regelungen der Unfallversicherungsträger, einschlägige Normen und Hinweise der Hersteller,

c)

Konstruktions- und Herstellungsverfahren,

d)

soweit zutreffend Werkstoff-, Berechnungs- und Schweißverfahren, besondere Beanspruchungen (z. B. Lastwechsel),

e)

Ausrüstung der Druckanlagen einschließlich der Einrichtungen, die für den s...

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