Da die BaustellV keine Vorgaben für das Aussehen des Plans macht, ist es grundsätzlich die Entscheidung des Koordinators, in welcher Form die geforderten Mindestinhalte dargestellt werden sollen. Inhaltliche Richtschnur ist die RAB 31.

 
Wichtig

Keine Vorgaben für das Aussehen eines SiGePlans

Die Baustellenverordnung stellt keine Anforderungen an das Aussehen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes. Er muss die Mindestanforderungen gem.§ 2 Abs. 3 enthalten und sollte sich an der RAB 31 orientieren.

SiGePläne findet man in der Praxis in unterschiedlichsten Formen – von einer handschriftlich verfassten A4-Seite über das Arbeiten mit Gewerklisten für Standard-Office-Anwendungen bis hin zu speziellen Computerprogrammen, die sich dieser Problematik angenommen haben. Bei der Suche nach der passenden Softwarelösung sollte man sich genügend Zeit lassen und die Angebote mit den individuellen Bedürfnissen abgleichen.

 
Praxis-Tipp

Softwareübersicht

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) führt auf Ihren Internetseiten zum Branchenschwerpunkt Bauarbeiten und Baustellen eine Liste der Softwareanbieter für die SiGe-Planung (www.baua.de).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

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