Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sicheres Arbeiten in Laboren / 10 Prüfungen und Prüffristen

Dipl.-Biol. Bettina Huck
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sicherheitseinrichtungen und technische Schutzmaßnahmen müssen zuverlässig funktionieren. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, Prüfungen entsprechend der Vorgaben durchzuführen und zu dokumentieren. Um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, legt der Gesetzgeber z. T. Prüffristen fest. Wo keine Fristen vorgeschrieben sind, werden sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

Nach § 7 Abs. 7 GefStoffV müssen Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen regelmäßig, jedoch mind. jedes dritte Jahr überprüft werden. Art und Umfang der Prüfung werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Nur fachlich geeignete und benannte Personen dürfen die Prüfungen durchführen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert werden. Zusätzlich gelten für die verwendeten Arbeitsmittel die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung sowie sonstige Regelwerke, wie z. B. Vorgaben zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel. Für bestimmte Sicherheitseinrichtungen und Arbeitsmittel legt der Gesetzgeber folgende Fristen fest:

  • Körper- und Augennotduschen: mind. einmal monatlich Funktionsfähigkeitsprüfung durch beauftragte Person (Abschn. 7.2 TRGS 526);
  • Abzüge: mind. einmal jährlich Prüfung durch zur Prüfung befähigte Person, wenn die Abzüge nicht dauerüberwacht sind; eine Dauerüberwachungseinrichtung muss mind. alle 3 Jahre überprüft werden (Abschn. 7.3 TRGS 526);
  • Arbeitsmittel: Es gelten die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung; u. a. muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme (Ordnungsprüfung durch Sicht- und Funktionskontrolle) oder – falls erforderlich – durch eine technische Prüfung (zur Prüfung befähigte Person) kontrolliert werden (s. § 4 Abs. 4 BetrSichV und TRBS 1201), d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Abwasserverordnung / B Allgemeine Anforderungen
    1
  • TRBS 3146/TRGS 746: Ortsfeste Druckanlagen für Gase / Anhang 1 Geometrische Darstellung der Bereiche mit möglicher Gefährdung durch akut toxische Gase der Kat. 1 bis 3
    1
  • Arbeit 4.0 – Betriebsärzte begleiten den Wandel der Arbe ... / 3.7 Betriebliche Gesundheitsförderung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 311 - 311c Untertitel 1 Begründung
    0
  • DGUV Information 212-013: Hitzeschutzkleidung (bisher BGI/GUV-I 5167)
    0
  • DGUV Regel 109-003: Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen ( ... / 1. Gesetze, Verordnungen
    0
  • DGUV Vorschrift 53: Krane (bisher GUV-V D 6) / Anhang Bezugsquellenverzeichnis
    0
  • Handbuch zum Thema Ganzkörper-Vibration / KAPITEL 4 GESUNDHEITSÜBERWACHUNG
    0
  • Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments un ... / ANHANG XIII ENERGIEEFFIZIENZKRITERIEN FÜR DIE REGULIERUNG VON ENERGIENETZEN UND FÜR STROMNETZTARIFE
    0
  • Thüringer Wassergesetz / §§ 20 - 24 Dritter Abschnitt Bewirtschaftung von Gewässern
    0
  • Triebfahrzeugführer (Professiogramm) / 1 Geltungsbereich
    0
  • Wassergesetz Hamburg / §§ 5 - 8 Abschnitt II: Sonstige Rechte und Pflichten
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz
Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Risiken vermeiden: Unterweisungen im Arbeitsschutz
Unterweisungen im Arbeitsschutz
Bild: Haufe Shop

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeitenden regelmäßig zum Arbeitsschutz zu unterweisen. Das Buch vermittelt das nötige Know-how, erklärt die erfolgreiche Durchführung, stellt Methoden und Medien vor und erläutert praxisrelevante Details.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Arbeitsschutz Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren