Sicherheitseinrichtungen und technische Schutzmaßnahmen müssen zuverlässig funktionieren. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, Prüfungen entsprechend der Vorgaben durchzuführen und zu dokumentieren. Um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, legt der Gesetzgeber z. T. Prüffristen fest. Wo keine Fristen vorgeschrieben sind, werden sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

Nach § 7 Abs. 7 GefStoffV müssen Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen regelmäßig, jedoch mind. jedes dritte Jahr überprüft werden. Art und Umfang der Prüfung werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Nur fachlich geeignete und benannte Personen dürfen die Prüfungen durchführen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert werden. Zusätzlich gelten für die verwendeten Arbeitsmittel die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung sowie sonstige Regelwerke, wie z. B. Vorgaben zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel. Für bestimmte Sicherheitseinrichtungen und Arbeitsmittel legt der Gesetzgeber folgende Fristen fest:

  • Körper- und Augennotduschen: mind. einmal monatlich Funktionsfähigkeitsprüfung durch beauftragte Person (Abschn. 7.2 TRGS 526);
  • Abzüge: mind. einmal jährlich Prüfung durch zur Prüfung befähigte Person, wenn die Abzüge nicht dauerüberwacht sind; eine Dauerüberwachungseinrichtung muss mind. alle 3 Jahre überprüft werden (Abschn. 7.3 TRGS 526);
  • Arbeitsmittel: Es gelten die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung; u. a. muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme (Ordnungsprüfung durch Sicht- und Funktionskontrolle) oder – falls erforderlich – durch eine technische Prüfung (zur Prüfung befähigte Person) kontrolliert werden (s. § 4 Abs. 4 BetrSichV und TRBS 1201), dies gilt z. B. für Arbeitshandschuhe, Autoklav usw.
 
Achtung

Häufige Unfallursache Arbeitsmittel

Die häufigsten Unfälle in Laboratorien sind neben Stolper-, Rutsch- und Sturz-Unfällen Verletzungen an der Hand, vor allem Schnittverletzungen durch Glas und Verbrennungen. Nadelstichverletzungen sind weitaus seltener.

Mit der Biostoffverordnung in der Fassung vom 15.7.2013 wurde u. a. die Richtlinie 2010/32/EU ("Nadelstich-Richtlinie") umgesetzt. Sie soll Beschäftigte vor Verletzungen mit scharfen oder spitzen Instrumenten im Gesundheitssektor schützen.

Weitere Empfehlungen für Prüfungen und Prüffristen

  • Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten: Regelmäßige Prüfung durch zur Prüfung befähigte Person im Hinblick auf Schließeinrichtung, Dichtung, Luftwechsel durchführen. Art und Umfang werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, es wird eine jährliche Überprüfung empfohlen;
  • Druckbehälteranlagen durch zugelassene Überwachungsstellen bzw. zur Prüfung befähigte Personen (§§ 15 und 16 BetrSichV);
  • Druckgasflaschen nach Angabe der Lieferfirma;
  • Elektrogeräte durch Elektrofachkraft üblicherweise alle 2 Jahre;
  • Feuerlöscher nach Angabe der Lieferfirma;
  • Gefahrstoffverzeichnis jährlich durch Fachkundigen;
  • Sicherheitswerkbänke: Eine schriftliche Dokumentation für die Wartung ist vorgeschrieben;
  • Autoklaven sind regelmäßig auf ihre korrekte Funktion hin zu überprüfen. Die in den entsprechenden DIN-Normen angegebenen autoklavenabhängigen Intervalle sind zu beachten.
 
Praxis-Tipp

Weitere Informationen

Eine Zusammenstellung der Mindestanforderungen an Prüfer, Fristen für wiederkehrende Prüfungen an Arbeitsmitteln in Laboratorien, Informationen über den Prüfumfang finden Sie auf der Website der BG RCI (Prävention – Fachwissen-Portal – Laboratorien – Arbeitshilfen; s. a. Prüffristenrechner).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge