Pausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte im Bergbau unter Tage: für sie zählen die Ruhepausen als Arbeitszeit (§ 2 ArbZG). Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Ziel der Pausen ist, die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten über den gesamten Tagesverlauf hin zu erhalten. Für Erwachsene und Jugendliche unter 18 Jahren gelten unterschiedliche Pausenregelungen.

 
Wichtig

Bezahlte Pausen

Besonders wichtig sind Pausen dann, wenn Beschäftigte z. B. Lärm, einseitiger Belastung oder sonstigen Faktoren ausgesetzt sind, bei denen die Expositionsdauer begrenzt werden soll, um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden bzw. zu verringern. Unter derartigen Arbeitsbedingungen wird die gerade ausgeübte Tätigkeit unterbrochen und zwar zusätzlich zu den unbezahlten Pausen nach ArbZG. Folgende Unterbrechungen gelten dann als Arbeitszeit:

  • Arbeitspause: Vorgesehene Arbeitsunterbrechungen im teil- oder voll mechanisierten Betrieb, meist tariflich geregelt.
  • Betriebspause: Beim Umrüsten von Maschinen oder bei Störfällen ist der Beschäftigte gezwungen eine Pause zu machen, muss aber zur Verfügung stehen, um jederzeit seine Arbeit wieder aufnehmen zu können.
  • Bildschirmpause: Unterbrechung der Bildschirmarbeit insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten (Anhang 6.1 Abs. 2 ArbStättV), d. h. bezahlte Kurzpausen.
  • Lärmpause: Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Lärmexposition und ausreichende Zeiten ohne Lärmexposition (§ 7 LärmVibrationsArbSchV).

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