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Rohrleitungstiefbau / 4.2 Gräben

Dipl.-Ing. Andreas Voigt
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Im Unterschied zu Baugruben haben Rohrleitungsgräben 2 Arbeitsräume, jeweils beidseitig der Leitung bzw. des Kanals angeordnet. Für Gräben werden die Arbeitsraumbreiten nicht einzeln, sondern als lichte Mindestgrabenbreite angegeben. Gemessen wird

  • bei unverbauten Grabenwänden zwischen den Grabenwänden an der Oberkante der unteren Bettungsschicht und
  • bei verbauten Grabenwänden zwischen dem Verbau.
 
Wichtig

Ermittlung der Mindestgrabenbreite

Die lichte Mindestgrabenbreite wird bestimmt,

  • in Abhängigkeit vom äußeren Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser und
  • für Gräben mit senkrechten Wänden auch in Abhängigkeit von der Grabentiefe.

Der größere nach den beiden Varianten ermittelte Wert ist als Mindestgrabenbreite auszuführen.

Abwasserleitungen bzw. -kanäle haben andere Anforderungen an die Grabensohle und die Rohrlagerung als alle übrigen Leitungen und Kanäle. Sie werden in den nachfolgenden Tabellen daher gesondert dargestellt.

Werden 2 oder mehr Rohre in einem Graben oder unter einer Dammschüttung verlegt, ist der horizontale Mindestarbeitsraum zwischen den Rohren einzuhalten. Er beträgt für Rohre bis einschließlich DN 700 0,35 m und für Rohre größer als DN 700 0,50 m.

4.2.1 Unverbaute Gräben für Leitungen und Kanäle (außer Abwasser)

 
OD Mindestbreite
< 0,40 m OD + 0,40 m
> 0,40 m, ß ≤ 60° OD + 0,70 m
> 0,40 m, ß > 60° OD + 0,85 m

Tab. 1: Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit vom äußeren Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser (OD) und dem Böschungswinkel ß

 
Grabentiefe Mindestbreite
≤ 1,75 m 0,60 m
≤ 1,75 m mit Teilverbau 0,70 m

Tab. 2: Mindestgrabenbreite bei senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe

4.2.2 Verbaute Gräben für Leitungen und Kanäle (außer Abwasser)

 
OD Mindestbreite
≤ 0,40 m OD + 0,40 m
> 0,40 m bis 0,80 m OD + 0,70 m
> 0,80 m bis 1,40 m OD + 0,85 m
> 1,40 m OD + 1,00 m

Tab. 3: Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit vom äußeren Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser (OD)

 
Grabentiefe Mind...

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