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Mutterschutzrecht: Überblick / 4.2.3 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen (§ 11 MuSchG)

Dr. Christoph Alber
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Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie Gefahrstoffen, physikalischen Einwirkungen, einer belastenden Arbeitsumgebung, körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, oder mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 i. S. von § 3 Abs. 1 der Biostoffverordnung in einem Maß in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

Eine unverantwortbare Gefährdung in diesem Sinne liegt insbesondere vor bei:

1. Gefahrstoffen:

  • Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu bewerten sind als reproduktionstoxisch nach Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation, als keimzellmutagen nach Kategorie 1A oder 1B, als karzinogen nach Kategorie 1A oder 1B, als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach Kategorie 1 oder als akut toxisch nach Kategorie 1, 2 oder 3;
  • Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese vom menschlichen Körper aufgenommen werden;
  • Gefahrstoffen, die auch bei Einhaltung arbeitsplatzbezogener Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.

Eine unverantwortbare Gefährdung gilt hier insbesondere unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 MuSchG als ausgeschlossen.

 
Wichtig

Bedeutung von "ausgesetzt sein"

Unter "ausgesetzt sein" wird verstanden, dass eine über die ubiquitäre Luftverunreinigung (Hintergrundbelastung) hinausgehende Exposition vorliegt oder umweltmedizinische Grenzwerte überschritten werden, die für die Gesamtbevölkerung konzipiert sind.

Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung gelten entsprechend. Dafür hat die Komm...

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