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Koordinator / 1 Bestellung

Dipl.-Ing. Matthias Glawe
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Die Bestellung eines Koordinators richtet sich – abgesehen von den fachlichen Notwendigkeiten – nach der jeweiligen Rechtsgrundlage und den damit verbundenen Auslösekriterien.

Als Normadressat der Baustellenverordnung muss der Bauherr je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen, ggf. auch mehrere Koordinatoren für die Planung der Ausführung und für die eigentliche Ausführung bestellen, wenn zu erwarten ist, dass auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die Größe des Bauvorhabens spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der Einsatz von Nachunternehmern, d. h. von Firmen, die Teilleistungen im Rahmen des Gesamtbauvorhabens selbstständig ausführen, bedeutet das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber. Die Bestellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators erledigt werden können.

Die Gefahrstoffverordnung legt fest, dass die beteiligten Arbeitgeber, bei denen sich arbeitsschutzrelevante Wechselwirkungen des Gefahrstoffumgangs ergeben, einen Koordinator zu bestellen haben, ohne hierfür nähere Angaben zu machen. Wurde ein Koordinator nach den Bestimmungen der Baustellenverordnung bestellt, gilt die Pflicht der Bestellung als erfüllt.

Der Koordinator nach § 6 DGUV-V 1 wird nach Abstimmung durch die beteiligten Unternehmer bestellt. Auslösekriterium dafür ist das Auftreten relevanter gegenseitiger Gefährdungen, bei denen sich die Tätigkeit eines Beschäftigten auf Beschäftigte eines anderen Unternehmers so auswirkt, dass die Möglichkeit eines Unfalles oder eines Gesundheitsschadens besteht.

Für die Bestellung eines Koordinators nach DGUV-R 101-004 spielen 2 Faktoren eine Rolle:

  • Vorhandensein kontaminierter Bereiche (St...

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