Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der MRL bzw. § 3 Absatz 4 der Maschinenverordnung gelten folgende Grundsätze der CE-Kennzeichnung:

"Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht."

Daraus folgt:

Es sind für eine Gesamtheit von Maschinen immer auch diese weiteren EG-Richtlinien zu beachten, wenn

  • für spezielle Gefährdungen der Gesamtheit von Maschinen andere Richtlinien einschlägig[1] sind (s. 4.1), oder
  • die Gesamtheit unter EG-Richtlinien, die andere Aspekte regeln[2], als die vorgenannten EG-Richtlinien (s. 4.1), fällt.

Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 der MRL bzw. § 5 der Maschinenverordnung wird die Übereinstimmung mit allen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien bescheinigt.

Anhang

In der Begriffsbestimmung der "Gesamtheit von Maschinen" nach der MRL werden Begriffe verwendet, die in der MRL definiert sind. Zur leichteren Anwendung dieses Interpretationspapiers werden diese Begriffsbestimmungen, einschließlich der unter Abschnitt 1 auszugsweise zitierten Begriffsbestimmung einer "Gesamtheit von Maschinen", nachfolgend abgedruckt.

  1. Begriffbestimmung "Maschine"

    Nach Artikel 2 Buchstabe a der MRL ist eine "Maschine":

    • eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
    • eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
    • eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
    • eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.

    Diese Begriffsbestimmung ist mit § 2 Nummer 2 der Maschinenverordnung in nationales Recht umgesetzt.

  2. Begriffsbestimmung "unvollständige Maschine"

    Nach Artikel 2 Buchstabe g der MRL bzw. § 2 Nummer 8 der Maschinenverordnung ist eine unvollständige Maschine:

    • eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieser Verordnung zu bilden.

Diese Begriffsbestimmung ist mit § 2 Nummer 8 der Maschinenverordnung in nationales Recht umgesetzt.

GMBl 2011, S. 233

[1] Z.B. ATEX-Richtlinie 94/9/EG oder Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
[2] Z.B. EMV-Richtlinie 2004/108/EG, Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG

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