Hautschutzmittel sind formal-juristisch sog. kosmetische Mittel und unterliegen dem Rechtskreis des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittel-Gesetzbuchs (LFGB) sowie im engeren Sinn der EU-Kosmetik-Verordnung. Daher wird auch eine Deklaration der Inhaltsstoffe sowie eine 30-monatige Haltbarkeitsgarantie (oder ein Herstellungsdatum) seitens der Hersteller erforderlich. Zusätzlich muss (gegenüber der Aufsichtsbehörde) ein Wirksamkeitsnachweis der ausgelobten Wirkung und u. a. eine Sicherheitsbewertung zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes erbracht werden. Dies ersetzt z. T. die fehlenden Normen bzw. technischen Vorschriften, wie sie nach der PSA-Richtlinie üblich sind. Ein geringerer Sicherheitsanspruch zu Lasten der Anwender wird so vermieden.

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