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Gefahrguttransport auf der Straße: Wesentliche Regelunge ... / 6.2 Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke

Dipl.-Ing. Martin Köhler
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Versandstücke müssen für den Transport deutlich und dauerhaft mit folgenden Kennzeichnungen und Zetteln versehen sein (Abb. 3):

  • UN-Nummer der enthaltenen Güter. Die Mindestzeichenhöhe auf Verpackungen muss grundsätzlich mind. 12 mm betragen, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 l oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 l, bei denen die Zeichenhöhe mind. 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchsten 5 l oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen die Zeichen eine angemessene Größe aufweisen müssen (5.2.1.1 ADR).
  • Gefahrzettel (Gefahrklassen) müssen für jeden enthaltenen Stoff angebracht werden. Sie müssen den vorgegebenen Mustern im ADR entsprechen und aufgeklebt werden (ggf. auch Anbringung auf Täfelchen), sichtbar angebracht werden (möglichst neben der Anschrift des Empfängers), durch den Verpacker angebracht werden, mind. 10 cm × 10 cm groß sein.
    Für Flaschen und kleine Versandstücke gibt es hinsichtlich der Größe der Gefahrzettel Sonderregelungen (5.2.2.2.1.2 ADR bzw. 5.2.2.1.6 ADR). IBC müssen auf 2 gegenüberliegenden Seiten gekennzeichnet werden.
  • Ausrichtungspfeile bei zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen, die jeweils mehr als 120 ml flüssige Stoffe enthalten. Die Ausrichtungspfeile müssen auf 2 gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks angebracht sein.

Es ist 5.2 ADR zu beachten, da es immer wieder Ausnahmen und Besonderheiten in den Vorschriften für einzelne Transporte gibt. Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, müssen dauerhaft mit dem in 5.2.1.8.3 ADR abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein (Fisch/Baum). Ausgenommen sind Versandstücke mit höchstens 5 l b...

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